OGH als KOG: Keine Doppelbestrafung im Industriezucker-Kartell
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat als Kartellobergericht ein wettbewerbswidriges Verhalten mit Auswirkungen auf den österreichischen Markt durch die Nordzucker AG und Südzucker AG festgestellt. Das Doppelbestrafungsverbot wandte er im Gegensatz zum Kartellgericht nicht an.
Sachverhalt
Betroffen war der deutsche Markt für Industriezucker, der von drei großen Unternehmen (unter anderem durch die Nordzucker AG und Südzucker AG) dominiert wird. Historisch ergab sich eine Aufteilung des Marktes in die Kernabsatzgebiete dieser Hersteller (da die Transportkosten für die Preisbildung des – qualitativ kaum unterscheidbaren – Zuckers maßgeblich sind). Ab 2004 führte die EU-Erweiterung und eine neue EU-Zuckermarktordnung zu höherem Wettbewerbsdruck, weshalb die deutschen Hersteller vereinbarten, nicht in die Absatzgebiete der jeweils anderen einzudringen.
Eine Tochtergesellschaft der Südzucker AG belieferte den österreichischen Markt. Sie stellte um 2005/06 zunehmenden Wettbewerb aus der Slowakei fest, der nur von einer Tochtergesellschaft der Nordzucker AG ausgehen konnte. In der Folge kam es 2006 zu einem Telefonat zwischen der Nordzucker AG und der Südzucker AG. Die Südzucker AG war verärgert über die Lieferungen nach Österreich und deutete mögliche Konsequenzen für den deutschen Markt („Preiskampf“) an. Die Nordzucker AG gab keine Zusage ab, nahm aber das Risiko für den „wettbewerblichen Frieden“ in Deutschland ernst. In der Folge reduzierten sich die Zuckerlieferungen aus der Slowakei nach Österreich auf ca. ein Drittel.
Die Nordzucker AG (Kronzeuge) und Südzucker AG wurden bereits vom deutschen Bundeskartellamt zu Bußgeldzahlungen verurteilt.
Verfahren
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) beantragte die Feststellung wettbewerbswidrigen Verhaltens (Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005) gegen Nordzucker und Südzucker wegen des auf Österreich bezogenen Telefonats im Jahr 2006.
Das OLG Wien als Kartellgericht wies die Anträge ab, weil ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. Es habe nämlich bereits das deutsche Bundeskartellamt Geldbußen verhängt.
Der OGH teilte diese Ansicht – nachdem er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet hattet – nicht und stellte ein wettbewerbswidriges Verhalten beider Unternehmen fest. Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot (in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH) vor, weil das deutsche Bundeskartellamt bei Feststellung und Ahndung des Kartells nur auf die Auswirkungen auf den deutschen Markt abstellte. Auf das österreichbezogene Telefonat nahm jenes nur insoweit Bezug, als dadurch die territoriale Aufteilung am deutschen Markt „befestigt“ wurde. Eine Beschränkung des österreichischen Markts fand im deutschen Verfahren keine Berücksichtigung.
Hinsichtlich der Höhe der Bußgelder wies der OGH das Verfahren wieder an die erste Instanz zurück.
OGH als KOG 16 Ok 2/22p (21.10.2022)