OGH: Aktionäre können Löschung aus Firmenbuch bekämpfen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) räumt nunmehr auch Aktionären Parteistellung im Verfahren über die amtswegige Löschung der Aktiengesellschaft aus dem Firmenbuch ein. Sie können somit gegen den Löschungsbeschluss Rekurs erheben.

Im Ausgangsfall löschte das Firmenbuchgericht die Aktiengesellschaft gem § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) wegen vermuteter Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch. Dagegen erhoben Aktionäre Rekurs und brachten vor, dass die Gesellschaft sehr wohl über ein der Amtslöschung entgegenstehendes Vermögen verfügte.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mangels Rekurslegitimation zurück. Nach bisheriger Rechtsprechung hätten Aktionäre im Firmenbuchverfahren weder ein Recht auf Verständigung im Sinne des § 18 FBG noch Rechtsmittellegitimation nach § 2 Abs 1 Z 3 Außerstreitgesetz (AußStrG).

Der Oberste Gerichtshof teilt diese Ansicht nicht:

Aktionäre sind in der Regel nicht im Firmenbuch eingetragen. Daher wird bei Eintragungsbeschlüssen die Rekurslegitimation von Aktionären nach hA verneint. Dies wird damit begründet, dass die Befugnisse der Aktionäre im Gesetz genau beschrieben sind und in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Aktionäre können allenfalls mit speziellen aktienrechtlichen Instrumenten gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vorgehen.

Die jüngere Rechtsprechung räumt aber Gesellschaftern einer GmbH ein Rekursrecht gegen den Löschungsbeschluss ein, weil die Löschung der Gesellschaft zwangsläufig zum Verlust ihrer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafterrechte führt. Zwar berührt der Löschungsbeschluss bei Aktionären in der Regel nicht eine im Firmenbuch eingetragene rechtliche Stellung. Das Rekursrecht ist allerdings auch dann anzuerkennen, wenn durch die Firmenbucheintragung ein rechtliches Interesse beeinträchtigt wird, das in einem anderen Verfahren nicht (mehr) effizient geltend gemacht werden kann (vgl § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Dies ist im Amtslöschungsverfahren der Fall, weil die Auflösung hier unmittelbar durch den Gerichtsbeschluss bewirkt wird. Ein Aktionär kann daher nicht darauf verwiesen werden, gegen den zugrunde liegenden Beschluss der Hauptversammlung vorzugehen.

OGH 6 Ob 53/23x (28.06.2023)




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