OGH: 1. COVID-19-JuBG nun vor dem EuGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Unterbrechung aller verfahrensrechtlicher Fristen gem § 1 Abs 1 des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (1. COVID-19-JuBG) in Widerspruch zu der 30-tägigen Frist für den Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl (Art 16 Abs 2 der Verordnung über die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens – EuMahnVO) steht.
Mit dem 1. COVID-19-JuBG wurden „alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen“.
Art 26 der EuMahnVO bestimmt, dass sich alle nicht ausdrücklich in ihr geregelten verfahrensrechtlichen Fragen nach den nationalen Vorschriften richten. Nach Art 20 kann allerdings eine Überprüfung des Zahlungsbefehls beantragt werden, wenn ein Einspruch aufgrund höherer Gewalt oder außerordentlicher Umstände nicht möglich war.
Umstritten ist, ob dieses Überprüfungsverfahren die Fristunterbrechung des 1. COVID-19-JuBG verdrängt. Einerseits wird vertreten, dass Art 20 EuMahnVO Situationen wie die COVID-19-Pandemie abstrakt berücksichtigt und ein Rückgriff auf nationales Recht gerade für Fälle höherer Gewalt – als welcher die COVID-19-Pandemie angesehen werden kann – nicht zulässig ist. Andererseits wird vertreten, dass die EuMahnVO nur die Länge der Einspruchsfrist regle und allfällige Unterbrechungen dieser Frist auf europäischer Ebene ungeregelt blieben. Art 20 bezwecke zudem nur eine „Fairness in Einzelfällen“ und enthalte keine Regelung einer Ausnahmesituation wie der COVID-19-Pandemie.
Eine Lösung dieser Frage war für den OGH anhand des Wortlauts der Art 20 und 26 EuMahnVO nicht eindeutig, weshalb nun der EuGH entscheiden muss.
OGH 1 Ob 203/20i (27.11.2020)