Neuwertentschädigung bei abweichender Wiederherstellung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen bei einer Gebäudeversicherung trotz einer veränderten Bauweise Anspruch auf Neuwertentschädigung besteht.
Schneedruck beschädigt Vordach
Das Vordach eines Unternehmens wurde im Jänner 2021 durch Schneedruck zerstört. Die Klägerin errichtete anschließend ein neues Vordach, das sich durch eine stabilere Bauweise und eine andere Gestaltung vom ursprünglichen in Zeltform ausgeführten Vordach unterschied. Auch die überdachten Flächen waren nicht vollständig identisch. Die Versicherung hatte zwar den Zeitwert ersetzt, verweigerte jedoch die darüberhinausgehende Neuwertentschädigung.
Wiederherstellungsklausel für Gebäude
Der OGH stellte zunächst klar, dass die für Gebäude geltende Regelung in Art 4.1.1. der Ergänzende Bedingungen für die Sachversicherung (EBS) gegenüber der allgemeinen Bestimmung des Art 4.1.3. EBS die speziellere Regelung ist. Für die Neuwertentschädigung kommt es daher darauf an, ob das neu errichtete Gebäude den Voraussetzungen dieser Klausel entspricht.
Eine Wiederherstellung verlangt grundsätzlich ein Gebäude vergleichbarer Art, Lage, Gesamtgröße und Zweckbestimmung. Das neue Gebäude muss im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des zerstörten Gebäudes darstellen. Eine vollkommen identische Ausführung ist jedoch nicht erforderlich. Die Wiederherstellungsklausel enthält insbesondere kein Modernisierungsverbot. Technischer Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte betriebliche Bedürfnisse dürfen berücksichtigt werden.
Gleicher Betriebszweck und vergleichbare Funktion
Im konkreten Fall erfüllten das alte und das neue Vordach denselben Betriebszweck. Beide dienten insbesondere dem Schutz des Eingangsbereichs, von Teilen der Parkplätze sowie der Fahrrad- und Einkaufswagenabstellplätze vor Witterungseinflüssen. Dass das neue Vordach anders konstruiert war und die überdachten Flächen nicht vollständig übereinstimmten, stand der Wiederherstellung daher nicht entgegen.
Das neue Vordach stellte trotz der Änderungen im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des zerstörten Vordachs dar. Die Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung waren somit erfüllt.