Neuerungen in der COVID-19-Kurzarbeit ab 01.07.2021
Durch die Pandemie sind Betriebe weiterhin auf die Probe gestellt. Um trotzdem die Liquidität des Unternehmers und die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu bewahren, schafft der Gesetzgeber Abhilfe durch das Kurzarbeitszeitmodell.
Grundsätzlich kommt jeder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigte für die Kurzarbeit in Frage; somit sind geringfügig Beschäftigte von diesem Arbeitszeitmodell ausgenommen. Allerdings hat der jeweilige Beschäftigte einen vollentlohnten Kalendermonat vor Eintritt in die Kurzarbeit vorzuweisen. Auch freie Dienstnehmer können in die Kurzarbeit eintreten, sofern sie nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert sind und es für sie möglich ist, die Normalarbeitszeit darzustellen. Das jeweilige Begehren ist vor dem Beginn der Kurzarbeit samt der zwingend bereitzustellenden Sozialpartnervereinbarung beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) einzubringen.
Neu ist, dass der Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich und für jeden einzelnen Beschäftigten nicht unter 20% und nicht über 50% liegen darf. In besonderen Härtefällen jedoch, darf der Ausfall ausnahmsweise mehr als 50% betragen. Notwendig für die Begehrensstellung eines Härtefalls ist allerdings die explizite Zustimmung der jeweiligen kollektivvertragsfähigen Körperschaft. Als besonderer Härtefall gilt ein Unternehmen dann, wenn es von einem verordneten Betretungsverbot betroffen ist. Die Genehmigung erfolgt nur im Nachhinein und nur im Zuge der Endabrechnung. Eine etwaige Unterschreitung des 20%-Minimums darf allerdings nicht genehmigt werden.
Auch die Vorgehensweise, dass Unternehmer sich um den Abbau von Urlaubszeiten ihrer Beschäftigten bemühen sollen, wurde verschärft. Beschäftigte sind verpflichtet, ab dem zweiten Monat der Kurzarbeit mindestens eine Woche an Urlaubszeit zu verbrauchen. Das Ausmaß des Abbaus ist wiederum höher, je länger die Kurzarbeit andauert und kann bis zu drei Wochen betragen.
Außerdem hängt nun die Beihilfenhöhe damit zusammen, ob es sich beim Antragsteller um einen besonders betroffenen Betrieb handelt. Hat der Unternehmer keinen Umsatzrückgang von mind 50% im 3. Quartal 2020 verglichen mit dem 3. Quartal 2019, so kommen lediglich 85% der Beihilfe zur Auszahlung.
BMA, COVID-19-Kurzarbeit - Häufig gestellte Fragen (1.7.2021)