Ministerialentwurf zur Schaffung einer digitalen Sammelurkunde

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Am 23.09.2020 langte im Nationalrat ein Ministerialentwurf ein, mit dem das Depotgesetz geändert werden soll. Mit dem Entwurf soll die Schaffung einer „digitalen Sammelurkunde“ ermöglicht werden.

Durch die Schaffung einer digitalen Sammelurkunde für Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate soll insb die Digitalisierung und Entbürokratisierung im Finanzdienstleistungssektor vorangetrieben werden. Dadurch soll auch der Finanzstandort Österreich für internationale Marktteilnehmer an Attraktivität gewinnen.

Zum jetzigen Zeitpunkt muss bei einer Wertpapieremission eine physische Sammelurkunde erstellt werden, die bei einem Zentralverwahrer (in Österreich die OeKB CSD GmbH) hinterlegt wird. So wurden etwa im Jahr 2019 beim österreichischen Zentralverwahrer ca 7756 physische Sammelurkunden eingeliefert. Die Einführung einer digitalen Sammelurkunde könnte diesen Prozess vereinfachen.

Bei den durch digitale Sammelurkunden verkörperten Rechten soll es sich um „digital verbriefte“ Rechte handeln, die den traditionell physisch verbrieften Rechten desselben Anspruchs rechtlich (insb depotrechtlich) gleichstehen. Der elektronische Datensatz ist dabei bei einer Wertpapiersammelbank anzulegen, die dafür auch die geeignete Struktur des Datensatzes vorgibt. Dieser hat auch alle Informationen zu enthalten, die bei traditionellen Wertpapieren in den Wertpapierbedingungen enthalten sind.

Außerdem soll es ermöglicht werden, dass Altbestände von derzeit in physischer Form lagernden Sammelurkunden, die bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt sind, über den Auftrag des Emittenten in digitale Sammelurkunden umgewandelt werden können.

Zu beachten ist, dass sich der Entwurf auf Sammelurkunden zu Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate beschränkt. Demnach soll eine digitale Sammelurkunde für Aktien vorerst nicht möglich sein.

60/ME XXVII. GP, Ministerialentwurf (23.09.2020)




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