Ministerialentwurf für ein Telekommunikationsgesetz 2020 soll Verbraucherrechte stärken
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) hat einen Entwurf für ein Telekommunikationsgesetz 2020 (TKG 2020) in Begutachtung gegeben. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 und soll das bisher geltende Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) ersetzen. Neben neuen Regelungen zur Frequenzvergabe und einer Anpassung der Bestimmungen für Universaldienste, sollen neue Vorschriften die Position der Verbraucher stärken.
Den Telekommunikationsanbietern sollen eine Reihe neuer Informationspflichten vor Vertragsabschluss gegenüber Verbrauchern auferlegt werden. Die Anbieter müssen dabei in klarer und verständlicher Sprache die in § 5a Konsumentenschutzgesetz, § 4 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz sowie in Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 angeführten Informationen erteilen, soweit diese einen von ihnen erbrachten Dienst betreffen (§ 129 Abs 1 TKG 2020).
Zu den Informationspflichten des Anhangs VIII gehören insbesondere die Information über
- Alle Mindestniveaus der Dienstqualität
- Aktivierungspreise und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte
- Eine etwaige Mindestnutzung, um in den Genuss von Werbekationen zu gelangen
- Etwaige Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel
- Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität oder unangemessener Reaktion des Anbieters auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken
- Die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen oder -lücken reagieren kann.
Diese Informationen müssen den Verbrauchern als klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereitgestellt werden (nach dem Muster der Durchführungsverordnung [EU] 2019/2243). Die Erteilung der Informationen soll eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrags darstellen (§ 129 Abs 4 TKG 2020). Die Vertragszusammenfassungen sollen dem leichteren Vergleich von Anbietern dienen.
Darüber hinaus sollen die Anbieter in den Fällen einer automatischen Vertragsverlängerung nach einer Befristung zumindest einmal jährlich über den anhand ihres Nutzungsverhaltens im vergangenen Jahr bestmöglichen Tarif informieren (§ 135 Abs 7 TKG 2020).
Die Begutachtungsfrist endet am 10. Februar 2021.
BMLRT, Ministerialentwurf (20.12.2020)