Mängelbehebungsrisiko im Insolvenzfall eines Subunternehmers
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, ob das Risiko als Werkunternehmer mit von einem Subunternehmer verursachten Mängelbehebungskosten belastet zu werden, nur dann versichert ist, wenn der verantwortliche Subunternehmer insolvent wurde.
Zwischen der klagenden Partei (Versicherungsnehmerin) und der beklagten Partei (Versicherer) besteht ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag. Darüber hinaus haben die Parteien die Deckungserweiterung „Mängelbehebungsrisiko im Insolvenzfall eines beauftragten Subunternehmers“ vereinbart.
„Ausfallsschaden“ durch Insolvenz der Subunternehmerin
Die Klägerin wurde im Rahmen eines Bauprojekts mit Umbauarbeiten beauftragt und zog eine Subunternehmerin bei. Über das Vermögen der Subunternehmerin wurde das Konkursverfahren eröffnet und anschließend wurde die Subunternehmerin liquidiert.
Die Klägerin behauptete, ihre Subunternehmerin habe im Rahmen eines Bauprojekts mangelhafte Leistungen erbracht. Die Vertragspartnerin der Klägerin (Werkbestellerin) habe deshalb das vereinbarte Entgelt zurückbehalten und sei vom Vertrag zurückgetreten. Die Klägerin habe den noch offenen Werklohn eingeklagt, jedoch sei das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, die Werkbestellerin sei berechtigt vom Vertrag zurückgetreten. Der Klägerin sei daher ein „Ausfallsschaden“ in Höhe des offenen Werklohns entstanden.
Die Klägerin machte den „Ausfallsschaden“ bei der Beklagten geltend.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Versicherungsdeckung setzt Regressanspruch gegen den Subunternehmer voraus
Der OGH bestätigte diese Entscheidungen:
Die Versicherungsdeckung setzt gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen aber voraus, dass ein Subunternehmer des versicherten Werkunternehmers eine mangelhafte Leistung gegenüber dem Werkbesteller erbracht hat, woraus ein Mängelbehebungsanspruch des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer resultiert. Dieser Anspruch muss vom versicherten Werkunternehmer befriedigt worden sein, der dadurch einen Regressanspruch gegen den Subunternehmer erwirbt. Dieser Regressanspruch kann jedoch aufgrund der Insolvenz des Subunternehmers nicht durchgesetzt werden.
Die Klägerin hingegen behauptet, ihr sei ein „Ausfallschaden“ in Höhe des offenen Werklohns entstanden, weil sie den Prozess auf Zahlung des Werklohns gegen die Werkbestellerin wegen mangelhafter Leistungen ihrer Subunternehmerin verloren habe. Damit wird dem OGH zufolge aber kein Deckungsanspruch begründet.
Im Ergebnis besteht kein Deckungsanspruch gegen die Beklagte.