LGZ Wien: Angemessene Höhe eines Schadenersatzes bei Besitzstörung
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) beschäftigte sich im Zuge eines Krankenhausaufenthaltes der klagenden Partei mit der angemessenen Höhe eines Schadenersatzanspruchs aufgrund der Vorbereitung und etwaigen Durchführung einer Besitzstörungshandlung.
Die klagende Partei hat sich aufgrund von Parkplatzmangel im Areal des betreffenden Krankenhauses kurzfristig dazu verleiten lassen, widerrechtlich auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz zu parken. Der für die Parkordnung im Areal und etwaige Abschleppungen vom Krankenhaus beauftragte Mitarbeiter der beklagten Partei (ein Abschleppdienst) bemerkte dies und begann mit der Abschleppung. Die Klägerin konnte jedoch erwirken, das Auto selbstständig zu entfernen. Die Besitzstörung zugebend, gab die Klägerin auch eine Unterlassungserklärung ab. Die beigelegten Kosten von EUR 400 waren der Klägerin jedoch zu hoch, weswegen sie den Betrag teilweise unter Vorbehalt einer rechtlichen Klärung zahlte.
Das LGZ Wien erwog in diesem Fall, dass die verwendeten Formulierungen in §§ 339 und 346 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – der Ersatz des erweislichen Schadens – keine eigenständigen Rechtsgrundlagen bilden, sondern im Hinblick auf die schadenersatzrechtlichen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB zu verstehen sind. Durch die vertragliche Vereinbarung des Abschleppdienstes mit dem Krankenhaus, handelt es sich hierbei um Vorsorgekosten (Personalkosten, Bereitstellung eines Abschleppwagens) die mangels Kausalität bei dem hier behandelten Fall nicht ersatzfähig sind.
Auch die angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung wurden thematisiert. Unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), welche ihrerseits auf das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) verweisen, entschied das LGZ Wien, dass die Bemessung zwar grundsätzlich an ein „angemessenes Honorar“ zu legen ist, sofern kein tariflicher Ansatz im Gesetz besteht. Da hier tarifliche Ansätze für die Handlungen der Beklagten bestehen, ist der unter Vorbehalt gezahlte Ersatz der Klägerin rechtsgrundlos und gem § 1431 ABGB wieder zurückzufordern.
LG ZRS Wien 35 R 126/21w (08.09.2021)