LG Linz: Irreführende Werbung für Schutzmasken
Schutzmaskenhersteller dürfen nicht damit werben, dass Masken mit integriertem Silber einen wirkungsvollen Schutz vor Bakterien, Viren und Keimen bieten und damit vor einer Infektion mit COVID-19 schützen können.
Auf der Homepage des beklagten Schutzmaskenherstellers befand sich wiederholt der Hinweis, dass die „revolutionäre[n] Superfaser-Masken mit integriertem Silber […] Schutz vor Bakterien, Viren, Keimen und Pollen“ bieten. Durch die „extreme Feinheit und Dichte“ sowie den Einsatz der Silber-Superfaser sei ein „doppelter Schutz“ gegeben.
Die Klägerin brachte vor, dass die Werbung den unrichtigen Eindruck vermittle, dass das Tragen der Masken den Träger aktiv vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 schützen könne. Die auf der Homepage der Beklagten zur Verfügung gestellten „revolutionären Gutachten“ bestätigen gerade keine antivirale Wirkung der eingesetzten Silberfasern.
Das Landesgericht Linz (LG) schloss sich der Meinung der Klägerin an und untersagte die Werbung wegen der Irreführung von Konsumenten nach § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Homepage der Beklagten vermittle bei Verbrauchern ohne besondere medizinische Kenntnisse den unrichtigen Gesamteindruck, dass die „Superfaser-Masken mit integriertem Silber“ auch gegen eine Infektion mit COVID-19 schütze, obwohl eine antivirale Wirkung der Masken nicht nachgewiesen werden könne. Auch könne eine möglicherweise vorhandene antibakterielle (!) Wirkung von Silberfasern keinen Schutz vor dem COVID-19-Virus gewährleisten.
LG Linz 5 Cg 95/20w (03.12.2020)