LG für ZRS Wien: Possessorische Wiederherstellung und Baurecht
Außerhalb des Kernbereichs des § 345 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ein possessorischer Wiederherstellungsanspruch nach § 346 ABGB (analog) nur dann anzuerkennen, wenn dessen Erfüllung nicht mit besonderen Kosten verbunden ist und nicht zu einer endgültigen Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt. Eine Beseitigung der Bauführung im Besitzstörungsverfahren ist weder nach § 339 ABGB noch nach § 340 ABGB möglich.
Kläger und Beklagte sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Zwischen den beiden darauf erbauten Häusern steht eine Feuermauer. Der Beklagte hat weitere Geschosse errichten lassen und deswegen die Feuermauer erhöht. Die dabei angebrachte Wärmedämmung überragte den Luftraum über der Liegenschaft des Klägers um 7 cm. Einer Überbauung über 2 cm hat dieser nicht zugestimmt. Der vom Kläger gewünschte Rückbau beläuft sich auf EUR 60.000 bis EUR 80.000. Außerdem ist der Überbau für den Kläger mit Nachteilen verbunden, wie bspw einer geringeren Nutzfläche im Falle der Aufstockung seines Gebäudes. Der Kläger begehrt, den vorherigen Zustand wiederherstellen zu lassen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LG für ZRS Wien) sah es als strittig an, was unter dem Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustands verstanden werden muss; ob er einer Naturalrestitution nach § 1323 ABGB gleichzuhalten ist oder ob sich dieser nur auf die Ausschaltung der Störungsquelle richtet. Nach der vom LG für ZRS zitierten Literatur handelt es sich dabei nicht um einen Anspruch, der auf Ausgleich des eingetretenen Nachteils gerichtet ist. Andernfalls würde der vorläufig possessorische Rechtsschutz weiter gehen als der endgültige Schutz nach einem petitorischen Verfahren. Das Problem ist, dass insbesondere bei der Bauführung ein Recht zum Besitz bzw zu der vorgenommenen Handlung bestehen kann. Da das possessorische Verfahren keine Erörterung eines Rechts zur vorgenommenen Handlung zulässt, ist dieses auch nicht dazu geeignet über die endgültige Vernichtung wirtschaftlicher Werte zu entscheiden. Eine Bejahung würde voraussetzen, dass eine Anordnung zur Wiederherstellung im petitorischen Verfahren relativ leicht korrigiert werden kann.
LG für ZRS Wien 34 R 176/22t (13.12.2022)