Leistungspflicht des Versicherers bei nicht sorgfältig abgestelltem Kfz
Gemäß § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Vor dem Haus des Klägers befindet sich eine Parkfläche mit einem Gefälle bis zu 30%. Ein nicht entsprechend abgesichertes Fahrzeug kann abrollen und dabei beinahe 20 m zurücklegen. Dem Kläger war dieser Umstand bewusst. Ebenso war ihm bekannt, dass sein Fahrzeug über eine Handbremse, ein Schaltgetriebe und ein „Hill-Holdsystem“ verfügte. Das „Hill-Holdsystem“ aktivierte bei kurzem Betätigen des Bremspedals im Leerlauf die Bremse über eine Zeitspanne von 20 Sekunden.
Im Jänner 2022 stellte der Kläger sein Fahrzeug vor dem Haus ungesichert ab. Er betätigte lediglich das Bremspedal und aktivierte somit das „Hill-Holdsystem“. Nach dem Ablauf von 20 Sekunden löste sich die Bremse wieder und das Fahrzeug rollte nach hinten und stieß gegen die Gartenhütte des Klägers. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Kfz-Kaskoversicherungsvertrag. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung der Reparaturkosten.
Der Obersten Gerichtshofs (OGH) stellte folgende Überlegungen an:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es zu einer auffallenden Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht kommt. Dabei ist der Schadenseintritt als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar. Erforderlich ist, dass der objektiv besonders schwere Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist.
Der Lenker eines Fahrzeugs ist gemäß § 23 Abs 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet, dieses vor dem Verlassen so zu sichern, dass es nicht abrollen kann. Gemäß der Rechtsprechung des OGH kommt es bei der Beurteilung der hinreichenden Sicherung eines Fahrzeugs auf zwei Faktoren an. Zum einen darf der Versicherungsnehmer das Kfz nicht bewusst ungesichert abstellen und zum anderen darf der drohende Schadenseintritt nicht offenkundig sein.
Da der Kläger sowohl mit den örtlichen Gegebenheiten als auch mit den technischen Einrichtungen des Fahrzeugs vertraut war, ist sein Verhalten als grob fahrlässig einzustufen. Im Ergebnis ist die Beklagte gemäß § 61 VersVG leistungsfrei.
OGH 7 Ob 127/23m (27.09.2023)