Kunstwerke und Vorausvermächtnis: Gesetzliche Zuordnung im Erbfall
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, nach welchen Kriterien Kunstgegenstände dem gesetzlichen Vorausvermächtnis zuzuordnen sind oder nicht.
Im Ausgangsfall war die Klägerin die Witwe des Erblassers, mit dem sie bis zu dessen Tod in einer Eigentumswohnung lebte. Der Erblasser war ein anerkannter österreichischer Kunstkenner und -sammler. Dieses „Hobby“ übte er intensiv aus, er erwarb Kunstwerke nicht nur aus persönlichem Interesse, sondern mit dem Ziel der Wertsteigerung und Reinvestition. Gewinne aus An- und Verkäufen wurden zur Erweiterung der Sammlung verwendet.
Die zahlreichen Kunstwerke wurden in der Ehewohnung aufgehängt oder aufgestellt und regelmäßig im Rahmen von Vernissagen kunstinteressierten Gästen präsentiert.
Klägerin begehrte gesammelte Kunstwerke – OGH gab dessen nicht Folge
Die Klägerin begehrte die Herausgabe dieser Kunstgegenstände im Wege des gesetzlichen Vorausvermächtnisses (§ 745 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)).
Der OGH wies das Begehren ab und begründete dies wie folgt:
Der Zweck des Vorausvermächtnisses (§ 745 Abs 1 ABGB) besteht darin, dem überlebenden Ehegatten die Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse zu ermöglichen, insbesondere durch die Weiterbenutzung der ihm vertrauten Haushaltsgegenstände.
Gegenstände, die primär der Berufsausübung des Erblassers dienen, sind unabhängig davon, ob sie sich physisch in der Ehewohnung befinden oder nicht, kein Teil des Vorausvermächtnisses.
Zwar können Kunstwerke grundsätzlich unter § 745 Abs 1 ABGB fallen, sofern sie – etwa durch Aufstellung oder Aufhängung – der Dekoration der Ehewohnung dienten und damit einen Bezug zum gemeinsamen Haushalt aufweisen. Dies gilt jedoch – wie im Ausgangsfall - dann nicht, wenn der Sammlungs- oder Anlagecharakter der Kunstwerke eindeutig überwiegt und die dekorative Funktion lediglich von untergeordneter Bedeutung ist.