Können schriftliche Anbringen per E-Mail an die Behörde übermittelt werden?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, ob Einbringungen nur an die von der Behörde im Internet bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt werden dürfen.

Der Revisionswerber erhielt im Mai 2023 eine Strafverfügung, auf deren ersten Seite die E-Mail-Adresse „strafen.*@*.gv.at“ aufgedruckt war. Im Internet hat die Behörde eine andere E-Mail-Adresse, nämlich „post.@*.gv.at“ bekanntgegeben. Der Revisionswerber sendete seinen Einspruch an die in der Strafverfügung angeführte E-Mail-Adresse.

In weiterer Folge wurde am 01. August 2023 ein Straferkenntnis erlassen. Wiederum wurde die E-Mail-Adresse „strafen.*@*.gv.at“ auf der ersten Seite des Schriftstückes angeführt.

Der Revisionswerber übermittelte seine Beschwerde am 18. August 2023 per E-Mail an „strafen.*@*.gv.at“. Das Landesverwaltungsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass nur die im Internet kundgemachten E‑Mail-Adresse der Behörde verwendet werden darf und wies die Beschwerde als verspätet eingebracht zurück.

Der daraufhin angerufene VwGH teilte die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht.

Gemäß § 13 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können schriftliche Anbringen auch per E-Mail an die Behörde übermittelt werden. E-Mails können aber „organisatorischen Beschränkungen“ unterworfen werden. Die Behörde hat folglich die Möglichkeit, im Internet bekanntzugeben, welche E-Mail-Adresse verwendet werden muss.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine auf § 13 Abs 2 AVG gestützte Kundmachung erlassen und darin für elektronische Anbringen die E-Mail-Adresse „post.@*.gv.at“ zur Verfügung gestellt.

Jedoch hat die Behörde, die zuvor im Internet eine organisatorische Beschränkung ihrer Erreichbarkeit im Hinblick auf die Verwendung einer bestimmten E-Mail-Adresse kundgemacht hat, dem Revisionswerber aus Anlass eines bestimmten, gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens auf jedem ihm zugestellten behördlichen Schriftstück (Strafverfügung, Aufforderung zur Rechtfertigung, Straferkenntnis) in Fettumrandung mitgeteilt, dass ihre E-Mail-Adresse strafen.*@*.gv.at lautet. Folglich durfte der Revisionswerber seine Beschwerde auch an diese E-Mail-Adresse übermitteln.

Der VwGH hob die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, mit denen die Beschwerden der Beschuldigten zurückgewiesen worden waren, als rechtswidrig auf.

VwGH Ra 2024/02/0049 (18.04.2024)




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