Keine Vertragsstrafe bei Rücktritt des Insolvenzverwalters

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob der Vertragsrücktritt durch den Masseverwalter eine pauschale Vertragsstrafe (Pönale) auslösen kann.

Die Klägerin meldete im Insolvenzverfahren (Hauptverfahren nach der Europäischen Insolvenzverordnung – EuInsVO) über die Schuldnerin (eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH) eine Forderung aufgrund einer von der Schuldnerin zu leistenden Vertragsstrafe aus zwei Bauverträgen für Bauvorhaben in Polen an.

Vertragsrücktritte der Klägerin und der Insolvenzverwalterin

Nach Insolvenzeröffnung erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 21.06.2013 den Rücktritt von den Verträgen. Die für die Verwaltung der ausländischen Niederlassungen der Schuldnerin bestellte besondere Verwalterin trat wiederum ihrerseits am 01.07.2013 gemäß § 21 Insolvenzordnung (IO) von den Verträgen zurück, erlangte jedoch erst mit 11.07.2013 Kenntnis von der vorhergehenden Kündigung durch die Klägerin.

Im Rahmen eines Prüfungsprozesses war zu klären, ob der Vertragsrücktritt der Klägerin wirksam war und ob der Rücktritt der Insolvenzverwalterin die Vertragsstrafe auslöste.

Zunächst stellte der OGH klar, dass zwar auf die zugrundeliegenden Bauverträge polnisches Recht anzuwenden war, für die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge nach der EuInsVO jedoch das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, sohin österreichisches Recht, zur Anwendung kam.

Rücktritt des Insolvenzverwalters löst keine Vertragsstrafe aus

Eine Pönale für den Fall eines Rücktritts durch den Insolvenzverwalter ist laut OGH gemäß § 25b IO unzulässig, da sie das gesetzliche Rücktrittsrecht des Insolvenzverwalters nach § 21 IO erschwert. Es ist allerdings – entgegen einer früheren Entscheidung – auch bei einer vereinbarten Pönale nicht der Masseverwalter dafür beweispflichtig, dass der tatsächliche Schaden des Gläubigers geringer als die Vertragsstrafe ist. Vielmehr obliegt es auch bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe dem Gläubiger, seinen tatsächlich entstandenen Schaden zu beweisen (§ 21 Abs 2 Satz 3 IO).

Abschließend befasste sich der OGH noch ausführlich mit der Wirksamkeit des Vertragsrücktritts durch die Klägerin nach polnischem Recht, die er aber im Ergebnis verneinte.

OGH 17 Ob 6/25v (26.06.2025)




Weitere Services