Ist das Zerkratzen der Lackierung mit einer Eisenschaufel ein Unfall?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich mit dem Unfallbegriff in Versicherungsverträgen. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.
Der Kläger hat für seinen PKW einen Kaskoversicherungsvertrag bei der Beklagten abgeschlossen. Diesem liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Vollkaskoversicherung (KKB 17), welche auszugsweise wie folgt lauten, zugrunde:
"1. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust [...]
1.5 durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
1.6 durch Unfall, das ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; [...]“
Im April 2021 fielen dem Kläger Lackkratzer auf, welche wahrscheinlich durch unsachgemäße Verwendung einer Eisenschaufel bei der Schneeräumung durch einen Dritten herbeigeführt wurden. Daraufhin begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte für die Reparatur sämtlicher Schäden Deckung zu gewähren habe.
Das Erstgericht gab dem Begehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht hingegen wies das Feststellungs- und Zahlungsbegehren des Klägers ab. Der daraufhin angerufene OGH beurteilte den Sachverhalt folgendermaßen:
Die Lackkratzer wurden durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt wirkendes Ereignis herbeigeführt. Geklärt werden musste die Frage, ob die Einwirkung durch die Eisenschaufel plötzlich erfolgte. Das Schadenereignis wirkt plötzlich auf ein Fahrzeug ein, wenn es sich in einem relativ kurzen Zeitraum abspielt. Da der Begriff auch ein subjektives Element des Unerwarteten einschließt, ist auch ein Geschehen als „plötzlich“ zu beurteilen, sofern die Folgen für den Versicherungsnehmer unerwartet waren.
Zusammengefasst kam der OGH zu folgendem Ergebnis: Hat ein Dritter den PKW beschädigt, trat dieses Ereignis unerwartet und unerkennbar für den Versicherungsnehmer ein. Jedoch fehlt es an einer plötzlichen Einwirkung, wenn der Kläger selbst den Schnee mit einer Eisenschaufel vom Fahrzeug entfernt und dadurch den Lack beschädigt hat.