Insolvenzverfahren: künftige Pflegekosten sind zu berücksichtigen
Existenzminimum im Insolvenzverfahren: Auch künftige Pflegekosten sind zu berücksichtigen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen das Existenzminimum eines Schuldners im Insolvenzverfahren erhöht werden kann. Im Mittelpunkt stand dabei die Berücksichtigung künftiger, noch nicht angefallener, aber konkret zu erwartender Pflege- und Betreuungskosten.
Ein querschnittgelähmter Pensionist beantragte im Schuldenregulierungsverfahren sein gesamtes Einkommen als unpfändbar festzusetzen, da er dieses zur Deckung behinderungsbedingter Kosten benötige. Die Vorinstanzen erkannten ihm nur einen Teil der begehrten Erhöhung zu, da sie ausschließlich bereits tatsächlich angefallene Ausgaben berücksichtigten.
Teilerfolg für den Schuldner – Rückverweisung in zentralem Punkt
Dem Revisionsrekurs wurde teilweise stattgegeben. Der OGH änderte den angefochtenen Beschluss dahingehend ab, dass der unpfändbare Freibetrag des Schuldners um EUR 1.130 monatlich (zwölfmal jährlich) erhöht wird. Das weitergehende Begehren auf eine Erhöhung um zusätzliche EUR 1.110 (für Autokosten, Heiz- und Liftkosten) wurde abgewiesen. Bezüglich eines noch weitergehenden Begehrens von EUR 2.822 (24h-Pflege, Physiotherapie, Pflegeartikel) monatlich wurde das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen.
Pflegekosten müssen realistisch prognostizierbar sein
Der OGH hielt dem Argument des Rekursgerichts, dass die entsprechenden Pflegeausgaben noch nicht konkret angefallen seien, entgegen, dass der Begriff der „Mehrauslagen“ im Sinne des § 292a Exekutionsordnung (EO) nicht restriktiv auf bereits entstandene Kosten zu beschränken ist. Auch konkret absehbare und zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens notwendige zukünftige Ausgaben, etwa für 24-Stunden-Pflege oder medizinisch indizierte Therapien, können zu einer Erhöhung des unpfändbaren Einkommens führen. Andernfalls würde die Schutzfunktion der Bestimmung unterlaufen. Personen, die sich notwendige Pflegeleistungen aktuell nicht leisten können, wären ansonsten dauerhaft schlechter gestellt.
Tatsächlicher Bedarf war noch nicht geklärt
Da die Vorinstanzen bislang keine ausreichenden Feststellungen zur Notwendigkeit und zum Umfang einer künftigen 24-Stunden-Betreuung bzw regelmäßig erforderlicher Physiotherapie getroffen hatten, wurde das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen.
Der OGH bestätigt, dass das Insolvenzrecht Raum für die Berücksichtigung künftig notwendiger, konkret absehbarer Lebenshaltungskosten lässt. Entscheidend ist dabei nicht, ob Ausgaben bereits getätigt wurden, sondern die konkreten Bedrüfnisse des Schuldners.