Insolvenz-Anfechtung: Keine Zuständigkeit für abgetretene Ansprüche
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien entschied über die internationale und örtliche Zuständigkeit für vom Insolvenzverwalter geltend gemachte eigene sowie abgetretene Anfechtungsansprüche.
Aktienverkauf und angefochtene Auszahlung
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger als Insolvenzverwalter die Zahlung von EUR 1.920.400,00 und stützte sich dabei sowohl auf eigene als auch auf ihm abgetretene Anfechtungsansprüche. Die Schuldnerin hatte im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells Aktien treuhändig für den Beklagten erworben und später veräußert, wobei der Verkaufserlös teilweise an den Beklagten ausbezahlt wurde. Die zugrunde liegenden Aktienkaufverträge wurden nachträglich angefochten und als unwirksam angesehen.
Das Erstgericht verwarf die Einreden der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit und erklärte sich für zuständig. Es begründete dies damit, dass der Kläger verpflichtet sei, die Anfechtungsansprüche im Interesse der Gläubiger geltend zu machen und die Abtretung innerhalb der Unternehmensgruppe mit den Zielsetzungen der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) im Einklang stehe. Gegen diesen Beschluss erhob der Beklagte Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Zuständigkeitsabgrenzung
Das OLG Wien gab dem Rekurs teilweise Folge und unterschied zwischen abgetretenen und eigenen Ansprüchen. Hinsichtlich der abgetretenen Anfechtungsansprüche verneinte das Gericht die internationale Zuständigkeit nach Art 6 EuInsVO. Es stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach bei abgetretenen Ansprüchen kein hinreichend enger Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren besteht, insbesondere weil der Zessionar nicht primär zur Vermehrung der Aktiva der ursprünglichen Insolvenzmasse tätig wird. Auch die Verpflichtung zur teilweisen Weiterleitung des Erlöses wurde nicht als entscheidend angesehen. Ebenso konnten Gerichtsstandsvereinbarungen keine Zuständigkeit begründen, da der Beklagte nicht Vertragspartei der maßgeblichen Verträge war bzw. kein Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag bestand.
Hinsichtlich der eigenen Anfechtungsansprüche des Klägers bejahte das Gericht hingegen die Zuständigkeit. Maßgeblich waren die Klagsbehauptungen, wobei bei sogenannten doppelrelevanten Tatsachen deren Richtigkeit zu unterstellen war. Das Vorbringen des Klägers zur Anfechtung einer Anweisung wurde als ausreichend schlüssig angesehen. Zudem wurde ausgeführt, dass sich aus dem Klagsvorbringen ein Anspruch der Schuldnerin gegenüber dem Beklagten ableiten ließ und insoweit auch ein Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag bestand, wodurch die Zuständigkeit zusätzlich gestützt werden konnte.
OLG 3 R 174/25t (06.03.2026)