HG Wien zur Unwirksamkeit von Ausnahmesituationsklauseln in Versicherungsverträgen bei COVID-19-bedingten Deckungsablehnungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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In einer Verbraucherrechtsache erklärte das Handelsgericht (HG) Wien eine Klausel für den Ausschluss des Versicherungsschutzes für bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit Ausnahmesituationen für unzulässig.

Es handelte sich insbesondere um folgende Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung: „Sofern nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind.

Das Handelsgericht sprach dazu aus, dass die Wortfolge „in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang“ nur so interpretiert werden könne, dass jegliche Zusammenhänge mit einer hoheitsrechtlichen Anordnung davon erfasst seien. Damit führe die Klausel zu einer unangemessen weiten Lücke des Versicherungsschutzes und sei daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Auch handle es sich bei der Kombination der Begriffe „unmittelbar“ und „mittelbar“ nicht um zwei voneinander unabhängige Regelungsbereiche, sondern um eine einheitliche Klausel. Somit dürfe eine isolierte Betrachtung aufgrund des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion nicht erfolgen.

Außerdem sei dem HG zufolge die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Die genaue Bedeutung der Wortfolge „mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind“ sei aus der Sicht eines typischen Versicherungsnehmers unklar. Dem durchschnittlichen Verbraucher werde idR nicht klar sein, ob damit nur Gesetze, oder auch Verordnungen, Richtlinien, Bescheide, Erläuterungen, Erlässe und Empfehlungen der Regierung gemeint sind. Auch sei unklar, ob nur hoheitsrechtliche Anordnungen von österreichischen Behörden, oder auch jene von ausländischen erfasst sind. Schließlich könne auch das Wort „Ausnahmesituation“ nicht eindeutig ausgelegt werden.

HG Wien 30 Cg 24/20m (07.11.2020)




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