HG Wien: Unzulässige AGB-Klauseln einer Fitness-Mitgliedschaft
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich das Handelsgericht Wien (HG Wien) mit einem vom Verein für Konsumenteninformation eingebrachten Unterlassungsbegehren wegen Unzulässigkeit dreier in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der beklagten Partei verwendeten Klauseln. Die beklagte Gesellschaft betreibt Fitness-Studios.
Zum einen wird die einmalige Aktivierungsgebühr iHv EUR 19,90 ins Visier genommen, zum anderen Klauseln über Kündigungsmodalitäten –ein Kündigungsverzicht in den ersten 12 Monaten – und die Klausel, wonach dem Kunden die Beweislast über gesundheitliche Umstände, die gegen ein Training in den Fitness-Studios stünden, aufgetragen wird. Das HG Wien sah in den drei Klauseln eine Unzulässigkeit wegen gröblicher Benachteiligung und trug der beklagten Partei auf, diese nicht mehr zu verwenden bzw. sich nicht mehr auf sie zu berufen.
Zur Klausel über das Aktivierungsentgelt vermutete das HG Wien eine Wiederholungsgefahr, da die laut § 28 Abs 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) geforderte Unterlassungserklärung von der beklagten Partei nicht erbracht wurde und auch eine Änderung der Geschäftsbedingungen eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen vermag, zumal die Klausel seit 2018 zwar wörtlich, allerdings inhaltlich nicht geändert wurde. Auch sieht das HG Wien in der Aktivierungsgebühr keine mit einer gehörigen Gegenleistung verbundene Forderung, womit diese gem. § 879 Abs 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) nichtig ist.
Zur besonders langen Kündigungsfrist von 6 Monaten mit vorangehendem Kündigungsverzicht für 12 Monate, führte das HG Wien aus, dass seitens der Beklagten keine Leistung angeboten wird, die diese Bindungsdauer sachlich rechtfertige. Die Klausel ist somit gem. § 6 Abs 1 Z 1 KSchG nicht verbindlich.
Letztlich stellt eine nicht formell ausgeführte Beweislastregelung in Form einer Tatsachenbestätigung eine unzulässige Verschiebung der Beweislast dar und ist gem. § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht verbindlich, da sie den Unternehmer vom Beweis des nichtvorliegenden Verschuldens nach § 1298 ABGB befreien würde.
HG Wien 57 Cg 36/20z (02.08.2021)