HG Wien: Online-Guthaben und Haftung für Kinder

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat sich aufgrund einer eingebrachten Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) mit der Frage des Verfalls von Gutschriften und der Haftung von Eltern für das Online-Verhalten ihrer Kinder auf der vom Spielekonsolenhersteller „Sony“ notwendigerweise zu verwendenden Online-Plattform „PlayStation Network“ beschäftigt.

Eltern sollen laut AGB für „jedwede … getätigte Nutzung, einschließlich Käufe und das Online-Verhalten“ ihrer Kinder haften. Das HG Wien sprach sich gegen eine Haftung aus, da die Klausel aufgrund einer pauschalen und uneingeschränkten Haftung des Kunden ohne Bezugnahme auf dispositives Recht gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist.

Auch sehen mehrere Klauseln den Umgang mit Gutschriften für die Onlineplattform vor. Die AGB regeln, dass das Guthaben – in den AGB „Dienst“ genannt – sofort zur Verfügung steht und damit keine Rückerstattung möglich ist. Auch sehen sie vor, dass, bei sonstigem Verfall, das Guthaben innerhalb von 2 Jahren zu verbrauchen ist. Im Bezug auf das sofortige Zurverfügungstellen sieht das HG Wien eine Unzulässigkeit als gegeben. Unter Verweis auf § 18 Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) sei das bloße Aufladen von Guthaben keine Gegenleistung des Unternehmers, weswegen das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG bestehe. Der weitere zwingende Verbrauch des Guthabens innerhalb von 2 Jahren sei eine Fristverkürzung von 93% und somit gem § 879 Abs 3 ABGB ebenfalls unzulässig.

Letztlich wurde auch über die Möglichkeit des jederzeitigen Einstellens von Funktionen unter vorheriger angemessener Ankündigung der Onlineplattform entschieden. Diese Klausel sei überraschend und nachteilig, da der Verbraucher eine Einschränkung der Funktionen nur schwer abschätzen könnte und mit einer solchen nicht zu rechnen braucht. Die Onlineplattform sehe zwar nicht bei jeder Handlung eine Verrechnung von Entgelt vor, habe allerdings entgeltlichen Charakter, weswegen die Klausel auch gegen § 6 Abs 2 Z 3 Konsumentenschutzgesetz verstößt.

Es ist mangels Bekämpfung der Entscheidung durch die Beklagte nicht bekannt, ob das Urteil rechtskräftig ist.

Quelle: 17 Cg 35/19g (25.10.2021)




Weitere Services