HG Wien: Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Visier

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

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Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat die Betreiberin des bekannten Nachrichtendienstes „WhatsApp“ wegen einiger ihrer Nutzungsbedingungen vor dem Handelsgericht Wien (HG Wien) geklagt.

Genauer ging es um rund 50 Klauseln der Nutzungsbedingungen, darunter,

1.  dass die Betreiber von WhatsApp befugt sind, ihre aus den Nutzungsbedingungen zustehenden Rechte und Pflichten im Falle einer Verbindung, Übernahme, Umstrukturierung oder einem Verkauf von Vermögenswerten an mit ihnen verbundene Unternehmen abzutreten,

2.  dass der Konsument nur unter der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Betreiber Rechte oder Pflichten übertragen kann,

3.  dass für den Fall der Undurchsetzbarkeit, Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit der Nutzungsbestimmungen diese Bestimmungen in dem Maß als geändert gelten, dass sie wiederum durchsetzbar sind und, wenn das nicht möglich ist, sie wegfallen und der übrige Teil der Nutzungsbedingungen in vollem Umfang wirksam bleiben.

Zu der Abtretungsmöglichkeit der Betreiberin sagte das HG Wien, dass Vertragsbestimmungen nicht verbindlich sind, wenn der Unternehmer das Recht hat, seine Pflichten mit schuldbefreiender Wirkung an einen Dritten zu übertragen, der nicht namentlich im Vertrag genannt ist. Auch ein Verweis auf verbundene Unternehmen erfüllt die erforderliche Nennung des Dritten nicht. Damit verstößt diese Bestimmung gegen den in § 6 Abs 2 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) aufgestellten Klauselkatalog.

Dass der Verbraucher sich erst die Zustimmung der Betreiberin für die Übertragung von Rechten und Pflichten einholen muss, ist mit § 879 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nicht vereinbar, da einem Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Möglichkeit genommen wird, seine Ansprüche an einen zur gerichtlichen Geltendmachung befugten Verein abzutreten.

Letztlich ist auch die in den Nutzungsbedingungen statuierte Erhaltung von möglicherweise ungültigen Klauseln intransparent, da dem Verbraucher nicht ersichtlich ist, welche Klauseln gültig sind bzw in welchem Maße sie für eine Gültigkeit abgeändert werden.

Der Betreiberin wurde somit die Unterlassung der Nutzung dieser Bestimmungen aufgetragen.

 

HG Wien 20 Cg 37/21a (31.03.2022)




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