Grenzüberschreitende Telemedizin: Geltung eines allgemeinen Herkunftslandprinzips?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Die vorliegende Entscheidung behandelt die Frage, welches Recht auf eine grenzüberschreitende zahnärztliche Behandlung eines ausländischen Telemedizinanbieters anzuwenden ist.

Die Österreichische Zahnärztekammer klagte eine in Österreich niedergelassene Zahnärztin auf Unterlassung wegen eines Wettbewerbsvorsprunges durch Rechtsbruch gemäß § 1 UWG. Nach Auffassung der Klägerin erbringe sie als Erfüllungsgehilfin eines deutschen Dentalunternehmens zahnärztliche Leistungen, obwohl dieses nicht über die nach österreichischem Recht erforderlichen Bewilligungen verfüge und damit gegen den Zahnärztevorbehalt des § 4 Abs 3 ZÄG verstoße. Die Beklagte führte vor Ort Untersuchungen durch und übermittelte die erhobenen Daten an das Dentalunternehmen, welches den Behandlungsplan erstellte und die weitere Behandlung per App betreute.

Die Beklagte berief sich auf die Patientenmobilitätsrichtlinie, wonach das Dentalunternehmen für die telemedizinischen Leistungen nur die in seinem Sitzstaat geltenden Vorschriften erfüllen muss. Der OGH legte die Frage, ob für telemedizinische Leistungen ein allgemeines Herkunftslandprinzip gilt, dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass nur die nationalen Rechtsvorschriften und Standards des Behandlungsmitgliedstaates gelten. Behandlungsmitgliedstaat ist jener Mitgliedstaat, wo die Gesundheitsdienstleistung für den Patienten tatsächlich erbracht wird und somit im Bereich der Telemedizin dort, wo der Dienstleister ansässig ist. Ausgeschlossen vom Begriff der Telemedizin sind Dienstleistungen, die unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit erbracht werden, unabhängig davon, ob sie Teil einer komplexen Behandlung sind, in der sonst die telemedizinischen Dienstleistungen überwiegen. Die Behandlung der Partnerzahnärztin ist somit keine telemedizinische Leistung und der Behandlungsmitgliedstaat liegt hier am Ort der tatsächlichen Behandlung, Österreich.

Somit sind auf die österreichische Zahnärztin, die ihr Leistung physisch in Österreich erbringt, die österreichischen Gesetze anwendbar, dessen Voraussetzungen sie auch erfüllt. Hinsichtlich des auf das deutsche Dentalunternehmen anwendbaren Rechts ist zu differenzieren Für die vom deutschen Dentalunternehmen erbrachten telemedizinischen Leistungen gilt Deutschland als Behandlungsmitgliedstaat. Für diese Leistungen sind daher grundsätzlich die deutschen berufsrechtlichen Vorschriften und Qualitätsstandards maßgeblich

Das österreichische Recht enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden telemedizinischen Zahnbehandlungen, jedoch ist es richtlinienkonform auszulegen, weshalb die Patientenmobilitätsrichtlinie bei der Auslegung des Zahnärztegesetzes zu berücksichtigen ist.

Der OGH kam anhand dieser Überlegungen zu dem Entschluss, dass die Rechtsansicht der Beklagten mit guten Gründen vertretbar ist und somit keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch nach § 1 UWG darstellt.

OGH 4 Ob 154/25p (20.02.2026)




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