Grenzen unzulässiger Vergütungsmodelle

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberster Gerichtshof (OGH) hatte sich jüngst mit der Rückforderung von Millionenbeträgen im Zusammenhang mit einem Beratungsvertrag einer später insolventen österreichischen Bank zu befassen.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Jahr 2020 begehrte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung von rund EUR 3,9 Mio an Honoraren sowie über EUR 5,3 Mio an Reisekosten, die zwischen 2016 und 2019 an den Beklagten geleistet worden waren. Während das Erstgericht die Klage abwies, bejahte das Berufungsgericht bereits die Sittenwidrigkeit des Vertrags und sprach einen Teilbetrag zu.

Zentrale Erwägungen des OGH

Der OGH bestätigte im Ergebnis die Nichtigkeit des „Consultancy Agreement“, stellte jedoch klar, dass die bisherige Rechtsprechung zu sittenwidrigen Dienst- oder Bezugsverträgen nicht ohne Weiteres übertragbar sei. Anders als in klassischen Konstellationen ging es nicht um die Ausbeutung des Vertragspartners, sondern um dessen Begünstigung zulasten der Gesellschaft und mittelbar ihrer Gläubiger. Entscheidend sei daher eine umfassende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Im konkreten Fall führte insbesondere die vertragliche Ausgestaltung zu einer klaren strukturellen Inäquivalenz: Der Beklagte hatte keine konkret abgrenzbare, einklagbare Leistungspflicht übernommen, während die Bank zu langfristigen und unbedingten Zahlungen verpflichtet war. Diese Konstruktion bewirkte einen stetigen Abfluss liquider Mittel, obwohl sich die Bank bereits in einer wirtschaftlich angespannten Lage befand. Auch ein nachträglich behaupteter tatsächlicher Aufwand konnte daran nichts ändern, weil es an einer äquivalenten Gegenleistung fehlte. Da somit nicht bloß einzelne Vertragsbestimmungen, sondern das gesamte vertragliche Gefüge ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung aufwies, qualifizierte der OGH den Vertrag insgesamt als sittenwidrig und damit gemäß § 879 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) als nichtig. Auf Fragen der Insolvenzanfechtung, insbesondere eine Benachteiligungsabsicht, kam es daher nicht mehr entscheidend an.

OGH 17 Ob 3/25b (25.02.2026)




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