Gläubigerbenachteiligung durch unentgeltliche Übertragung einer Liegenschaft

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass eine Rechtshandlung bereits dann eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt, wenn sie den davor bestehenden Befriedigungsfonds durch Erhöhung der Passiva oder Verringerung der Aktiva verringert.

Mit der in Notariatsaktsform geschlossenen Vereinbarung „Aufhebungsvereinbarung und Aufsandungsurkunde“ vom September 2019 übertrug der Schuldner eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft unentgeltlich an seine Mutter, die Beklagte. Beide beabsichtigten „in erster Linie“, die Liegenschaft dadurch dem Zugriff einer andrängenden Gläubigerin sowie anderer Gläubiger zu entziehen und im Familienbesitz zu erhalten. Zwei Monate später wurde das Eigentumsrecht der Beklagten im Grundbuch einverleibt.

Mit Beschluss vom Juni 2021 wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger begehrte, die „Aufhebungsvereinbarung und Aufsandungsurkunde“ des Schuldners für unwirksam zu erklären und die Beklagte zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners ob der Liegenschaft zu verpflichten.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH bestätigte die Entscheidung.

Nach der Rechtsprechung des OGH sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden, wie etwa die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder die Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde.

Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung nach § 28 Z 3 Insolvenzordnung (IO) durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen abwehren, die den Schluss rechtfertigen, dass zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners bestand oder dass ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein musste.

Eine Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn sie die Befriedigungsaussichten der Gläubiger zu fördern imstande ist, wofür bereits eine Erleichterung oder Beschleunigung der (zumindest) teilweisen Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Es genügt die bloße Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger. Daher ist grundsätzlich jede Erweiterung der Möglichkeit der Gläubiger zum Zugriff auf Vermögen des Schuldners als befriedigungstauglich zu qualifizieren.

OGH 17 Ob 6/24t (18.12.2024)




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