Geh- und Fahrtrecht: Voraussetzungen der Ersitzung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über die Ersitzung eines Geh- und Fahrtrechts und über das Zustandekommen eines schlüssigen Dienstbarkeitsvertrags.
Nutzung des Grundstücks der Kläger durch die Beklagten
Die Kläger und Beklagten sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften. Nachdem die Beklagten die nördlichen Grundstücke in den 1970er-Jahren erworben hatten, begannen sie über das südliche Grundstück zu gehen und mit dem Rad zu fahren, ohne dass es jedoch eine Vereinbarung mit den damaligen Grundeigentümern gegeben hätte. Dieses Verhalten wurde auch nach dem Ankauf des südlichen Grundstücks durch die Kläger von den Mitgliedern und Freunden der Familie der Beklagten fortgeführt.
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass kein Geh- und Fahrtrecht besteht und dass die Beklagten es unterlassen, ihre Liegenschaft zu betreten bzw zu befahren.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Sie verneinten eine Ersitzung, weil die Beklagten und deren Rechtsvorgänger nie auf einen Titel für die Nutzung des südlichen Grundstücks als Geh- und Fahrweg vertraut hätten.
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Redlichkeit des Besitzers ist während der ganzen Ersitzungszeit erforderlich
Während die eigentliche Ersitzung neben der Echtheit und Redlichkeit des Besitzes auch die Rechtmäßigkeit des Besitzes voraussetzt, bedarf es für die uneigentliche Ersitzung über die lange Ersitzungszeit von 30 Jahren keines rechtmäßigen Titels. Die Redlichkeit verlangt jedoch über die gesamte Ersitzungszeit den Glauben an einen gültigen Titel. Sohin wird bei Dienstbarkeiten der Glaube an ein bestimmtes Nutzungsrecht an einer fremden Sache vorausgesetzt.
Im konkreten Fall ist eine Ersitzung mangels 30-jährigen guten Glaubens an einen Titel für eine Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens ausgeschlossen.
Weiters stellte der OGH fest, dass auch kein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrag vorliegt. Da an schlüssige Servitutsbegründungen grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind, reicht die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts nicht aus.
Im Ergebnis können sich die Beklagten nicht auf ein Geh- und Fahrtrecht berufen.
OGH 4 Ob 31/25z (29.09.2025)