Freiwillige Eidesleistung: OGH klärte Parteistellung des Gläubigers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Grundsätzlich muss es dem Schuldner einer titulierten Verpflichtung möglich sein, die geschuldete Leistung freiwillig zu erbringen, um die Einleitung eines Exekutionsverfahrens durch den Gläubiger zu vermeiden.

Freiwillige Eidesleistung durch Schuldnerin beantragt

Die Antragstellerin wurde in einem Pflichtteilsprozess mit rechtskräftigem Teilurteil dazu verpflichtet, ihrem Prozessgegner „umfassend Auskunft über Zeitpunkt, Gegenstand und Wert aller ihr bekannten Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers, insbesondere solche an die beklagte Partei selbst, zu erteilen und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte eidlich zu bekräftigen“.

Im Juni 2024 beantragte die Antragstellerin beim Außerstreitgericht die freiwillige Eidesleistung.

Einen Antrag des Prozessgegners auf Beiziehung zur anzuberaumenden Verhandlung zwecks Ausübung des Fragerechts und Wahrung des Parteiengehörs wies das Erstgericht mit der Begründung zurück, dass dem Gläubiger im Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung keine Parteistellung zukomme. Das Erstgericht vernahm die Antragstellerin daraufhin im Rahmen einer Tagsatzung, zu der der Prozessgegner nicht geladen worden war.

Das Rekurgericht gab dem Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen die Zurückweisung seines Antrags nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt: Kein Parteistellung des Gläubigers

Eine Mitwirkung des Gläubigers an der Erbringung der Eidesleistung ist weder erforderlich noch von schutzwürdigem Interesse. Dem Gläubiger kommt daher im Verfahren zur freiwilligen Eidesleistung durch den Schuldner keine Parteistellung zu. Wenn der Gläubiger die Eidesleistung als (formell) nicht dem Urteil entsprechend ansehen sollte, steht es ihm frei, im Umfang der Nichterfüllung der urteilsmäßig zu erbringenden Leistung Exekution zu führen.

Im Ergebnis war der außerordentliche Revisionsrekurs nicht berechtigt. Die Vorinstanzen haben eine Parteistellung des Rechtsmittelwerbers zutreffend verneint.

OGH 2 Ob 222/24x (25.03.2025)




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