Fixkostenzuschuss geht ab September in die Verlängerung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im September 2020 startet die zweite Phase des Fixkostenzuschusses an Unternehmen, die COVID-19-bedingte Umsatzeinbußen erleiden. In diesem Zusammenhang wurden auch neue Richtlinien zur Gewährung dieser Zuschüsse der Phase II veröffentlicht.

Der Fixkostenzuschuss II (FKZ II) darf dabei nur gewährt werden, wenn insb folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich

- Einkünfte nach §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG)

- Keine rechtskräftige Finanzstrafe und kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd Bundesabgabenordnung (BAO)

- Umsatzausfall durch die Ausbreitung von COVID-19

- Schadensmindernde Maßnahmen wurden gesetzt, um die zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht)

Von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen ausgenommen sind insbesondere Gebietskörperschaften und Einrichtungen im öffentlichen Eigentum sowie Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.

Fixkosten im Sinne der Richtlinie sind ausschließlich Aufwendungen aus der operativen Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Dazu zählen insbesondere Geschäftsraummieten und Pacht, die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen und Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizkosten. Personalkosten zählen nur dann zu den Fixkosten, wenn sie ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.

Der FKZ II wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % gewährt und muss spätestens bis 31.08.2021 beantragt werden. Dabei müssen auf Verlangen der COFAG (Covid-19-Finanzierungsagentuer des Bundes) oder der Finanzverwaltung alle erforderlichen Unterlagen sowie Bestätigungen vorgelegt werden, die für die Gewährung des Zuschusses von Bedeutung sind.

Die veröffentlichte Richtlinie des Bundesministers für Finanzen steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Maßnahmen durch die Europäische Kommission.

VO über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen der Phase II




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