Fahrzeug rollt nach Selbstentzündung los: Wer haftet nach EKHG?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu beurteilen, ob ein Kfz-Halter haftet, wenn beim geparkten Fahrzeug der erste Gang eingelegt ist, es zu brennen beginnt, ins Rollen kommt und dadurch ein anderes Fahrzeug beschädigt.
Im Ausgangsfall stellte der Beklagte sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße mit vernachlässigbarem Gefälle ab. Dabei war der erste Gang eingelegt und die Handbremse nicht angezogen. Aufgrund eines technischen Defekts geriet das Fahrzeug in Brand, wodurch es sich in Bewegung setzte und gegen das abgestellte Fahrzeug des Klägers stieß. Dieses wurde durch das Übergreifen der Flammen zerstört. Der Kläger begehrte daraufhin Schadenersatz für sein Kfz nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da die Haftung des Beklagten am Gefahrenzusammenhang der Selbstentzündung, die nicht durch den Fahrbetrieb des Kraftfahrzeugs verursacht wurde, scheitere. Dagegen richtete der Kläger eine Revision mit dem Standpunkt, das Beklagtenfahrzeug habe sich durch sein Losrollen in Betrieb gesetzt, weshalb der Gefahrenzusammenhang gegeben sei.
Konkreter Schutzzweck des EKHG:
Der OGH führte dazu Folgendes aus:
Die zentrale Gefahr, die vom Schutzzweck des EKHG umfasst ist, ist die Geschwindigkeit des durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugs. Wenn die motorbedingte Bewegung also einen Zustand von Betriebseinrichtungen (Überhitzung, Beschädigung) verursacht, der zum Schaden führt, liegt dieser Gefahrenzusammenhang vor. Ein solcher Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs lag hier jedoch nicht vor.
Auch ohne motorbedingte Bewegung kann der Gefahrenzusammenhang vorliegen, wenn das Fahrzeug allein aufgrund seiner Beteiligung am Verkehrsgeschehen eine entsprechende Gefährdung vorweist. Vorstellbar ist etwa ein angeschobenes Fahrzeug oder eines, welches auf einer Straße mit Gefälle ohne Sicherung gegen das „Abrollen“ abgestellt wird.
Doch auch diese Voraussetzungen passen nicht zum vorliegenden Sachverhalt. Das Rollen war ausschließlich auf den Vorgang des Entzündens zurückzuführen.
Risiko liegt beim Geschädigten
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich durch eine nicht durch den Fahrbetrieb verursachte Selbstentzündung bei einem abgestellten Fahrzeug nicht die spezifische Gefahr eines sich mit Motorkraft bewegenden oder in anderer Weise am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs verwirklicht, sondern die jeder energiebetriebenen Anlage innewohnende Gefahr, dass sich die Energie in einer nicht geplanten Weise in Wärme umsetzt.
Letztlich ist in so einem Fall der Zusammenhang mit dem Kfz ein derartig zufälliger, dass der Unfall zum allgemeinen Risiko des Geschädigten zählt.