EuGH: Zur Vorratsdatenspeicherung - Was ist noch erlaubt?
„Ich habe gestern 30 Minuten mit Lisa telefoniert und war dabei in der Funkzelle München-Pasing eingeloggt“ – Eine solche verdachtsunabhängige Speicherung der Verbindungsdaten (sog. Vorratsdatenspeicherung) durch den Staat ist laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) mit Europarecht unvereinbar. Klar ist, die bisherige deutsche Regelung ist damit rechtswidrig.
In einem deutschen Verfahren hatten 2 Provider gegen die Datenspeicherungspflicht aus 2015 geklagt. Seit 2017 werden die Regelungen aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten ausgesetzt. Im Rahmen der Revision legte das deutsche Bundesverwaltungsgericht dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH bestätigte nun in seinem Urteil die Unvereinbarkeit und Unverhältnismäßigkeit der uneingeschränkten präventiven Vorratsdatenspeicherung nach dem deutschen Telekommunikationsgesetz mit dem Unionsrecht. Die Verpflichtung der Provider zur Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten sowie IP-Adressen lässt genaue Rückschlüsse auf das Privatleben, wie die gewöhnlichen Aufenthaltsorte oder auch die sozialen Beziehungen zu.
Laut Gericht darf allgemein und unterschiedslos gespeichert werden, insofern eine reale oder vorhersehbare Bedrohung der nationalen Sicherheit gegeben ist. Dabei sei es allerdings erforderlich zuvor eine richterliche oder von einer unabhängigen Verwaltungsstelle erteilte Genehmigung einzuholen und die Speicherung auf das absolut Notwenige zeitlich zu beschränken. Bei der Bekämpfung schwerer Kriminalität, wie Kinderpornographie, sei es laut Gericht zulässig Telefondaten von konkret tatverdächtigen Personen zu speichern. Nur die Speicherung von IP-Adressen ist anlasslos auf gewisse Zeit möglich. Zulässig ist weiterhin auf Anordnung der Behörde eine gezielte Vorratsspeicherung, die aber auf bestimmte Orte oder Personenkategorien begrenzt ist bzw die umgehende Sicherung von Daten (sogenanntes „quick-freeze-Verfahren“).
In Österreich hatte bereits 2014 der Verfassungsgerichtshof die Regelung des Telekommunikationsgesetzes zu einer flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig erklärt. 2017 wurde dann eine Nachregelung verabschiedet, die eine Datenspeicherung nur bei Vorliegen eines bestimmten Anlasses ermöglicht. Telekommunikationsanbieter dürfen demnach zu einer Speicherung der Verbindungsdaten ihrer Kunden bis zu 12 Monate angehalten werden und das auch nur aufgrund einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft („quick-freeze-Modell“). Der EuGH stellte klar, dass diese Art der Vorratsdatenspeicherung dem Unionsrecht nicht entgegensteht.
EuGH, C‑793/19 (20.09.2022)