EuGH zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Meta

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte fest, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig erfolgt, wenn der Betroffene aus freiem Willen seine Einwilligung erteilt. Damit die Einwilligung als freiwillig angesehen werden kann, bedarf es einer echten Wahlfreiheit.

Hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung der Nutzerdaten stützt sich Meta Platforms auf den Nutzungsvertrag, den die Anwender mit ihr abschließen, indem sie die Schaltfläche „Registrieren“ betätigen und damit den Nutzungsbedingungen zustimmen. Die Zustimmung ist eine wesentliche Voraussetzung für den Gebrauch des sozialen Netzwerks Facebook.

2019 leitete das Bundeskartellamt gegen Meta Platforms ein Verfahren ein und verpflichtete das Unternehmen, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen anzupassen. Es sollte eindeutig hervorgehen, dass Daten nicht ohne Einwilligung des betreffenden Nutzers erfasst und mit den Facebook-Accounts verknüpft und verwendet werden. Das Bundeskartellamt stellte klar, dass eine solche Einwilligung ungültig sei, wenn sie eine Bedingung für die Nutzung des sozialen Netzwerks darstelle.

Wenige Tage später legte Meta gegen den Beschluss des Bundeskartellamts beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) Beschwerde ein. Das mit diesem Rechtsstreit befasste Gericht legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Dieser stellte folgendes klar:

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt rechtmäßig, wenn der Betroffene aus freiem Willen seine Einwilligung erteilt. Wie bereits vom Bundeskartellamt vorgebracht, liegt Freiwilligkeit nur vor, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und die Verarbeitung auch ohne Nachteile verweigern kann. Ebenso geschieht die Einwilligung nicht freiwillig, wenn zwischen dem Nutzer und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht herrscht.

In Art 6 Abs 1 lit b bis f DSGVO finden sich Rechtfertigungsgründe, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Der EuGH vertritt die Meinung, dass diese Gründe eng auszulegen sind, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung trotz fehlender Einwilligung gerechtfertigt ist.

EuGH C-252/21 (04.07.2023)




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