EuGH zur Opferentschädigung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Opfer von Gewalttaten sind nach dem Recht der Europäischen Union angemessen zu entschädigen. Ein automatisches Ausnehmen von Familienangehörigen des Opfers eines Tötungsdelikts sei nicht mit den Vorgaben vereinbar, so der Europäische Gerichtshof. Es seien andere Gesichtspunkte als nur die familiären Bindungen zu berücksichtigen, wie das Ausmaß des Schadens, der den ausgeschlossenen Familienangehörigen entstanden ist.

Im Jahr 2018 verurteilte ein italienisches Gericht einen Mann, der seine frühere Partnerin getötet hatte, zur Zahlung einer Entschädigung an die Familienangehörigen des Opfers. Da der Täter des Tötungsdelikts zahlungsunfähig war, zahlte der italienische Staat die Entschädigung. Sie war allerdings niedriger als die ursprüngliche Entschädigung und wurde nur den Kindern des Opfers und seinem Ehepartner gewährt, von dem das Opfer seit Jahren getrennt gelebt hatte. Die Eltern, die Schwester und die Kinder des Opfers erhoben beim Gericht Venedig Klage auf eine „gerechte und angemessene“ Entschädigung, die den ihnen durch das Tötungsdelikt entstandenen Schaden berücksichtigt.

Das italienische Gericht legte die Sache dem EuGH vor und stellte dir Frage: Ob eine nationale Regelung, die die Zahlung von Entschädigungen an bestimmte Familienangehörige eines Opfers einer vorsätzlich begangenen Gewalttat im Fall des Todes dieses Opfers nach einem Tötungsdelikt von Amts wegen ausschließt, mit der Richtlinie der Union über die Entschädigung der Opfer von Straftaten vereinbar sei.

Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass diese Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Entschädigungsregelung einzuführen, die sich nicht nur auf Personen erstrecken darf, die als direkte Opfer selbst vorsätzlich begangenen Gewalttaten ausgesetzt waren, sondern auch deren nahe Familienangehörige erfassen können muss, wenn sie als indirekte Opfer mittelbar die Folgen dieser Taten erleiden.

Es müsse eine Regelung geschaffen werden, die eine gerechte und angemessene Entschädigung gewährleistet. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen. Der Beitrag muss jedoch das Leid, dem die Opfer ausgesetzt waren, in adäquatem Umfang ausgleichen, um zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens beizutragen.

EuGH, C-126/23 (07.11.2024)





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