EuGH zur „Gesamtstrafenbildung“ bei Freiheitsstrafen
Eine im europäischen Ausland begangene Straftat muss bei einer fiktiven „Gesamtstrafenbildung“ vor einem nationalen Gericht nicht genau wie eine nationale, in diesem Fall eine deutsche, Straftat behandelt werden. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann in Fällen, in denen der Grundsatz der Gleichbehandlung verhindern würde, dass eine vollstreckbare Strafe verhängt werden kann, davon abgewichen werden.
Ein Mann beging 2003 in Deutschland eine Straftat. Zuvor und danach auch in Frankreich. Für die in Frankeich begangenen Taten wurde er von französischen Gerichten zu 17 Jahren Haft verurteilt, die er, bis er 2021 nach Deutschland ausgeliefert wurde, teilverbüßte. Er wurde dann vom Landgericht Freiburg zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, eine „Gesamtstrafe“ mit ausländischen Strafen zu bilden, wurden die von den Richtern als „angemessen“ erachteten sieben Jahre Haft, um ein Jahr herabgesetzt. Das Revisionsgericht rief im Wege der Vorabentscheidung den EuGH an.
Grundsätzlich bezweckt der Rahmenbeschluss 2008/675, dass frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene strafrechtliche Verurteilungen gleichwertige Rechtswirkungen entfalten wie im Inland ergangene frühere Verurteilungen nach seinem nationalen Recht. Eine frühere Verurteilung in einem anderen Mitgliedsstaat müsse nach dem EuGH genau wie eine im Inland ergangene Verurteilung Berücksichtigung finden. Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des Gleichbehandlungsgebots dazu führen, dass die verhängte Strafe nicht vollstreckbar wäre. Denn § 54 Abs 2 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) legt eine Obergrenze für zeitige Freiheitsstrafen von 15 Jahren fest. Da der Mann bereits in Frankreich zu einer 17-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, würde die Bildung einer „Gesamtstrafe“ diese nicht vollstreckbar machen.
Der EuGH betonte jedoch: In diesen Fällen greife der in Art 3 Abs 5 normierte Ausnahmetatbestand des Rahmenbeschlusses. § 54 Abs 2 StGB müsse demnach nicht angewendet werden. Den Gerichten stehe es frei, wie sie ausländische Verurteilungen bei ihrer Strafzumessung berücksichtigen.
EuGH, C-583/22 (12.01.2023)