EuGH zur Fusionskontrolle und Berechtigung der Kommission
In seiner jüngsten Entscheidung hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit den Kompetenzen der Kommission im Bereich der Fusionsprüfung beschäftigt.
Die US-amerikanische Gesellschaft Grail LLC, die Bluttests für die Früherkennung von Krebserkrankungen entwickelt, sollte von der ebenfalls US-amerikanischen Gesellschaft Illumina Inc. übernommen werden. Da der Zusammenschluss, insbesondere weil Grail weder in der EU noch an einem anderen Ort der Welt Umsätze erwirtschaftete, keine europaweite Bedeutung hatte, wurde er nicht bei der Kommission angemeldet. Ferner wurde er auch nicht in den Mitgliedstaaten oder im EWR angemeldet, da er die maßgeblichen nationalen Schwellenwerte nicht erreichte.
Gegen die Fusion wurde jedoch Beschwerde bei der Kommission eingereicht.
Die Kommission, die mit einer Beschwerde gegen diesen Zusammenschluss befasst war, forderte die Mitgliedstaaten auf, gemäß der Fusionskontrollverordnung mögliche Anträge zu stellen, um diesen geplanten Zusammenschluss gleichwohl von ihr prüfen zu lassen, da er den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne und den Wettbewerb in ihrem Hoheitsgebiet erheblich zu beeinträchtigen drohe. Bei der Kommission ging dann ein entsprechender Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde ein, dem sich auch weitere Wettbewerbsbehörde anschlossen. Die Kommission begann daraufhin mit der Prüfung. Dagegen ging die Illumina Inc gerichtlich vor. Vor dem EuG hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Der Gerichtshof hob das Urteil des Gerichts nun auf und erklärt die streitigen Kommissionsbeschlüsse für nichtig.
Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, die Verweisung von geplanten Zusammenschlüssen ohne europaweite Bedeutung durch nationale Wettbewerbsbehörden an sie anzuregen oder zu akzeptieren, wenn diese nach nationalem Recht nicht für die Prüfung dieser Vorhaben zuständig sind.
Auch stellte der EuGH klar, dass wenn die Voraussetzungen für eine Prüfung durch die nationalen Behörden wie hier nicht gegeben sind, die Behörden auch eine solche Prüfung nicht an die Kommission verweisen dürfen.
EuGH C-611/22 (03.09.2024)