EuGH zur Essential-Facilities-Doktrin bei „unangemessenen Bedingungen“
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) missbraucht ein Unternehmen unter bestimmten Umständen seine marktbeherrschende Stellung, wenn es Konkurrenzunternehmen den Zugang zu seiner Infrastruktur verweigert. Anlässlich eines Rechtsstreits im Telekommunikationssektor hatte der EuGH diese Rechtsprechung in einem Fall zu prüfen, in dem das Unternehmen zwar Zugang gewährte, allerdings nur zu „unangemessenen Bedingungen“.
Der slowakische Telekommunikationsanbieter Slovak Telekom a.s. verfügt über Kupfer- und Glasfasernetze in der Slowakei und bietet Kunden Breitbanddienste an.
Konkurrenzunternehmen, die ebenfalls Kommunikationsleistungen anbieten möchten, konnten entgeltlich Zugang zum Netz der Slovak Telekom a.s. bekommen. Aus Sicht der EU-Kommission stellte die Slovak a.s. hierfür allerdings „unfaire Bedingungen“ auf und verwendete „unfaire Tarife“.
Die Kommission sah darin einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung und verhängte über Slovak a.s. und ihre Muttergesellschaft (die Deutsche Telekom) eine Geldbuße.
Die beiden Gesellschaften bekämpften die Geldbuße unter anderem mit dem Argument, dass die Kommission nicht nachgewiesen hatte, dass die Netze der Slovak a.s. für Konkurrenzunternehmen überhaupt unentbehrlich (essential facilities) waren, um in den Markt eintreten zu können.
Der EuGH wies dieses Argument zurück. Aus Sicht des EuGH betrifft die Essential-Facilities-Doktrin nur den Fall, dass sich das Unternehmen (gänzlich) weigert, Konkurrenzunternehmen Zugang zu unentbehrlicher Infrastruktur zu gewähren.
Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – das Unternehmen sehr wohl Zugang gewährt, allerdings diesen Zugang an unangemessene Bedingungen knüpft, so kann bereits deshalb ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorliegen, ohne dass die Unentbehrlichkeit der Infrastruktur eigens nachgewiesen werden muss.
Es reicht diesfalls aus, dass die unangemessenen Bedingungen geeignet sind, auf den betreffenden Märkten wettbewerbswidrige Wirkungen zu erzeugen.
EuGH C‑152/19 P, Urteil (25.03.2021)
EuGH C-165/19 P, Urteil (25.03.2021)