EuGH zur Einstufung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Beurteilung, ob eine Rufbereitschaft Arbeitszeit oder Ruhezeit ist, einer Abwägung im Einzelfall bedarf. Er folgte damit dem Schlussantrag des Generalanwalts in der Sache.
Im vorliegenden Verfahren war ein Feuerwehrmann regelmäßig im Rufbereitschaftsdienst eingesetzt. Während dieser Dienste musste er bei ihm eingehende Notrufe entgegennehmen und innerhalb von 20 Minuten mit einem Dienstauto in Einsatzkleidung die Stadtgrenze erreichen können. Er beantragte die Anerkennung dieser Rufbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie EG 2003/88.
Zunächst wies der EuGH darauf hin, dass die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers entweder als „Arbeitszeit“ oder „Ruhezeit“ einzustufen ist und kein Raum für einen „Graubereich“ bleibt.
Bereitschaftszeiten sind dann in vollem Umfang Arbeitszeit, wenn die dem Arbeitnehmer während dieser Zeiten auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, die nicht beruflich genutzte Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, ganz erheblich beeinträchtigen. Im umgekehrten Fall ist nur die tatsächliche beruflich aufgebrachte Zeit „Arbeitszeit“. Allerdings sind nur solche Einschränkungen der Freizeitmöglichkeiten zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer durch Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder vom Arbeitgeber auferlegt werden. Rein organisatorische Schwierigkeiten, die Freizeit zu gestalten, etwa weil das Gebiet, das der Arbeitnehmer während der Bereitschaft quasi nicht verlassen kann, nur wenige Freizeitmöglichkeiten bietet, sind hingegen unerheblich.
Im Ergebnis hielt der EuGH fest, dass die Beurteilung, ob es sich um Arbeitszeit oder Ruhezeit handelt, im Einzelfall zu treffen ist. Das nationale Gericht hat sich dabei insbesondere an der durchschnittlichen Häufigkeit von Einsätzen während der Rufbereitschaft zu orientieren sowie daran, ob die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen seine Möglichkeit, seine Freizeit frei zu gestalten, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.
EuGH C-580/19 (09.03.2021)