EuGH: Zur Bindungswirkung bei Nichtigkeitsklagen nach Art 101 AEUV
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass auch im Rahmen von Nichtigkeitsklagen (Art 101 Abs 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht jene zuvor ergangenen Entscheidungen Bindungswirkung haben, mit denen Wettbewerbsrechtsverstöße rechtskräftig festgestellt wurden.
Im Ausgangsfall klagten Tankstellenbetreiber auf Nichtigerklärung von mit Repsol (einem spanischen Mineralölkonzern) geschlossenen Verträgen, da Repsol entgegen Art 101 Abs 1 AEUV den Endverkaufspreis festgesetzt habe. Ein solches Verhalten von Repsol war zuvor in rechtskräftigen Urteilen spanischer Gerichte festgestellt worden. Die Kläger stützten sich zum Beweis auf diese Entscheidungen.
Nach spanischer Rechtsprechung komme aber solchen Entscheidungen im Rahmen von Nichtigkeitsklagen nach Art 101 Abs 2 AEUV keine Bindungswirkung zu.
Der EuGH entschied wie folgt:
Zwar sieht die Richtlinie (EU) 2014/104 vor, dass rechtskräftige Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden oder Gerichten, mit denen eine Wettbewerbsverletzung festgestellt wurde, bei Schadenersatzklagen nach Art 101 oder 102 AEUV als unwiderlegbaren Beweis dafür gelten (in Österreich umgesetzt in Art 37i Abs 2 Kartellgesetz). Dies betreffe jedoch ausdrücklich nur Schadenersatzklagen, nicht aber Klagen auf Nichtigerklärung von Verträgen (Art 101 Abs 2 AEUV).
Art 2 der Verordnung 1/2003, mit der Vorschriften zur Durchführung der Art 101 und 102 AEUV erlassen wurden, legt dem Kläger im Rahmen von Schadenersatz- und Nichtigkeitsklagen die gesamte Beweislast auf. Allerdings würde ein völliges Außerachtlassen von rechtskräftigen Entscheidungen, mit denen ein wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt wurde, dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen, da eine Geltendmachung der Ansprüche übermäßig erschwert würde.
Wurde in einer rechtskräftigen Entscheidung nationaler Gerichte oder Behörden ein wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt, gilt dies auch im Rahmen von Schadenersatz- und Nichtigkeitsklagen als festgestellt, bis der Beklagte das Gegenteil beweist. Die Beweislast geht also insofern auf den Beklagten über, sofern die Art der in der Klage behaupteten Zuwiderhandlung, sowie deren sachliche, persönliche, räumliche und zeitliche Dimension mit jener Art und Dimension der in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung übereinstimmen.
EuGH C-25/21 (20.04.2023)