EuGH zum „zahlungspflichtig bestellen“-Button
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es für die Feststellung, ob beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Weg eine auf der Schaltfläche für die Bestellung verwendete Formulierung den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ sinngemäß entspricht, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankommt.
Gem Art 8 Abs 2 Unterabs 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU („Verbraucherrechte-Richtlinie“) ist beim Abschluss eines elektronischen Fernabsatzvertrags die „Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist“. In Deutschland wurde diese Verpflichtung in § 312j Abs 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umgesetzt.
Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher auf booking.com ein Hotelzimmer reserviert. Die Schaltfläche am Ende des Buchungsvorgangs trug die Aufschrift „Buchung abschließen“. Da er nicht im Hotel erschien, stellte ihm dieses Stornogebühren in Höhe von EUR 2.240 in Rechnung.
Das vorlegende Gericht in Deutschland setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der Erfolg der Klage hänge davon ab, ob die Verpflichtung aus § 312j Abs 3 Satz 2 BGB eingehalten wurde. Es hatte Zweifel, ob es bei der Beurteilung dabei auch auf die Gesamtumstände ankommt oder ausschließlich auf den Inhalt der Schaltfläche.
Laut EuGH ist Letzteres der Fall. Denn aus dem Wortlaut des Art 8 Abs 2 Unterabs 2 Satz 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie gehe klar hervor, dass es die konkrete Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss, so dass allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei einer Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, entsprechend dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Dies stehe im Einklang mit dem Zweck der Richtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
EuGH C-249/21 (07.04.2022)