EuGH: Zu Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass eine nationale Behörde, deren Zuständigkeit in der Durchsetzung der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) liegt, vom jeweiligen Mitgliedsstaat die Befugnis erteilt werden kann eine Airline zu Ausgleichszahlungen aufgrund einer Flugverspätung gegenüber ihren Passagieren zu verpflichten. Zu beachten ist, dass die durch die Behörde getroffene Entscheidung gerichtlich überprüfbar sein muss.
Im gegenständlichen Fall aus Ungarn hatten Passagiere aufgrund einer mehr als dreistündigen Verspätung eines durchgeführten Fluges von New York (USA) nach Budapest (Ungarn) die zuständigen ungarischen Behörden bezüglich der Durchsetzung der Fluggastrechteverordnung ersucht. Die zuständige ungarische Behörde stellte den Pflichtverstoß der Fluggesellschaft fest und gab ihr auf, den betroffenen Fluggästen jeweils einen Ausgleich iHv EUR 600 zu zahlen sowie künftig Fluggästen, die eine vergleichbare Beschwerde erhöben, den gleichen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Zudem machte die Behörde nach Art. 16 Abs 1 und 2 der Fluggastrechteverordnung geltend, dass sie ermächtigt sei, Luftfahrtunternehmen dazu zu verpflichten, Verstöße gegen die Verordnung binnen einer bestimmten Frist abzustellen.
Daraufhin klagte die Airline. Ihrer Ansicht nach sei die Behörde nicht befugt eine Ausgleichszahlung anzuordnen. Die Zuständigkeit dafür liege alleine bei den Gerichten. Das zuständige ungarische Gericht wandte sich im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH mit der Frage: Kann eine mit der Durchsetzung der Fluggastrechteverordnung betraute nationale Behörde eine Airline zu einer Ausgleichszahlung verpflichten?
Nach Ansicht des EuGH ist das möglich. Die Mitgliedsstaaten dürfen ihrer mit der Durchführung der Fluggastrechteverordnung betrauten nationalen Behörde die Ermächtigung erteilen, Airlines bei Verstößen gegen die Verordnung zu verpflichten, Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen an die Passagiere zu leisten.
Das Ziel der gewährten pauschalen Ausgleichszahlungen bestehe gerade darin, dem Schaden, der in einem mit einer solchen Verspätung einhergehenden Zeitverlust bestehe, unverzüglich und standardisiert abzuhelfen, ohne dass die betroffenen
EuGH, C-597/20 (29.09.2022)