EuGH stärkt Fluggastrechte: Fluggesellschaften müssen Verspätungen genauer begründen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass Fluggesellschaften bei Verspätungen nicht automatisch von Entschädigungszahlungen befreit sind, wenn eine Entscheidung der Flugverkehrskontrolle dafür verantwortlich war.
Flugverspätung führt zu Entschädigungsstreit
Ausgangspunkt war ein Flug von Izmir nach Warschau am 25. Juli 2023. Das Flugzeug erreichte sein Ziel mit mehr als drei Stunden Verspätung. Grund dafür waren einerseits schlechte Wetterbedingungen, die den vorherigen Flug verzögerten, und andererseits ein technischer Defekt, dessen Reparatur über zwei Stunden dauerte. Die betroffene Passagierin trat ihren Entschädigungsanspruch an ein Unternehmen ab, das anschließend EUR 400 von der Fluggesellschaft forderte. Diese berief sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände, da die Flugverkehrskontrolle aufgrund des schlechten Wetters eine spätere Startzeit angeordnet hatte.
Das zuständige polnische Gericht wandte sich daraufhin an das Gericht der Europäischen Union, um klären zu lassen, ob eine solche Entscheidung automatisch als außergewöhnlicher Umstand gilt. Das Gericht der Europäischen Union entschied zunächst im Jänner 2026, dass eine Entscheidung der Flugverkehrskontrolle grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne, sofern die Fluggesellschaft keinen Einfluss darauf hatte.
EuGH korrigiert bisherige Rechtsprechung
Der EuGH widersprach jedoch dieser Auslegung und hob das Urteil teilweise auf. Nach seiner Auffassung muss immer geprüft werden, weshalb die Flugverkehrskontrolle eine bestimmte Entscheidung getroffen hat. Schlechte Wetterbedingungen können beispielsweise außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn sie die sichere Durchführung eines Fluges verhindern. Außerdem stellte der EuGH klar, dass die durch außergewöhnliche Umstände verursachte Verspätungszeit von der gesamten Verspätung abgezogen werden darf. Das gilt auch dann, wenn das außergewöhnliche Ereignis selbst weniger als drei Stunden Verzögerung verursacht hat
EuGH C-108/26 RX (08.10.2026)