EuGH stärkt die Rechte von Reisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klärte, ob Reisende auch dann einen Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen an einen insolventen Reiseveranstalter haben, wenn dieser Anspruch bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist.

Das beklagte Versicherungsunternehmen hat mit einem Reiseveranstalter einen Versicherungsvertrag zur Deckung der Risiken im Zusammenhang mit der Insolvenz des Reiseveranstalters geschlossen. Im März 2020 schloss ein Verbraucher mit dem Reiseveranstalter einen Vertrag über eine Pauschalreise nach Las Palmas de Gran Canaria (Spanien). Knapp zwei Wochen später trat der Verbraucher aufgrund von Covid-19 Warnungen vom Vertrag zurück. Der Reiseveranstalter erstattete den betreffenden Reisepreis nicht, da er insolvent geworden war.

Der Verbraucher trat seinen Anspruch an die Bundesarbeiterkammer ab. Daraufhin beantragte die Bundesarbeitskammer die Erstattung bei dem Versicherungsunternehmen als Versicherer des Insolvenzrisikos von dem Reiseveranstalter.

Da sich die Beklagte weigerte, den Reisepreis rückzuerstatten, erhob die Bundesarbeitskammer Klage vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien, welches sich mit folgender Frage an den EuGH wandte:

„Ist Art. 17 der Richtlinie 2015/2302 (EU-Pauschalreiserichtlinie) dahingehend auszulegen, dass Zahlungen des Reisenden, die er vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet hat, nur dann gesichert sind, wenn die Reise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht stattfindet?“

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass Art 12 Abs 2 der EU-Pauschalreiserichtlinie dem Reisenden einen Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen einräumt, wenn er vor Beginn der Pauschalreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände zurücktritt.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist Art 17 Abs 1 der EU-Pauschalreiserichtlinie dahin auszulegen, dass auch Ansprüche im Zusammenhang mit einem vor Insolvenzeröffnung ausgeübten Rücktritt auf Grund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vom Insolvenzschutz umfasst sind. Reisende haben in diesem Fall dasselbe finanzielle Risiko wie bei einer Reiseabsage aufgrund von Insolvenz und müssen folglich auch gleichermaßen geschützt werden.

EuGH C-771/22 (29.07.2024)




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