EuGH: So hat ein Bestell-Button richtig auszusehen
Bestell-Buttons müssen eindeutig formuliert sein. Sie müssen auf eine entstehende Zahlungspflicht hinweisen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Ein in Berlin tätiger Inkassodienstleister bietet Mietern an, ihre Ansprüche wegen etwaiger Verletzung der Mietpreisbremse an ihn abzutreten und die bestehenden Ansprüche der Mieter gegen die Vermieter dann durchzusetzen. Zum Abschluss eines solchen Vertrags auf der Webseite dieser Gesellschaft müssen die Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren, in denen auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird und dann auf eine Schaltfläche, der mit „Mietsenkung beauftragen" beschriftet ist, klicken, um zu bestellen. Im Nachgang dazu unterzeichnete der Mieter ein mit „Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung“ überschriebenes Formular, das keine Information über irgendeine Zahlungspflicht des Mieters enthielt.
Der Inkassodienstleister machte 2021 gerichtlich Ansprüche aus abgetretenem Recht gegen eine Vermieterin geltend. Diese legte gegen das ergangene Urteil Berufung ein. Sie machte geltend, dass der zugrundeliegende Vertrag des Mieters mit dem Inkassodienstleisters aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sei und es zu gar keiner rechtmäßigen Abtretung der Ansprüche kommen konnte.
In diesem Zusammenhang fragte sich das entscheidende Gericht, ob das in Art 8 Abs 2 RL 2011/83 in Verbindung mit § 312 j Abs 3 und 4 BGB vorgesehene Erfordernis, dass der Bestell-Button einen ausdrücklichen Hinweis auf die mit der Bestellung verbundene Zahlungspflicht oder eine ähnliche Formulierung enthalten müsse, auch in der vorliegenden Situation gelte.
Der EuGH entschied dazu wie folgt:
Zu klären war, ob die Anforderungen überhaupt im vorliegenden Fall gelten, da dem Dienstleister laut ihren AGB eine Provision nur dann zustand, wenn auch die an sie abgetretenen Ansprüche erfolgreich durchgesetzt wurden. Bei Betätigung des Buttons war also noch unklar, ob überhaupt eine Zahlungspflicht des Mieters entstehen wird. Anders stellt sich die Situation bei den klassischen Bestell-Buttons, bei deren Betätigung ein wirksamer Kaufvertrag mit einer klaren Zahlungspflicht zustande kommt. Aber auch im vorliegenden Fall müsse laut EuGH das gelten, was auch für die klassischen Bestell-Buttons gilt. Auch solche Schaltflächen müssten klar auf eine entstehende Zahlungspflicht hinweisen.
Keine Aussage hat er EuGH jedoch darüber getroffen, ob die Beschriftung des Buttons der Vorschrift entsprach. Dies wird vom vorlegenden nationalen Gericht zu klären sein.
EuGH C-400/22 (30.05.2024)