EuGH: Ruhepausen als Arbeitszeit bei schneller Einsatzbereitschaft

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich mit der Auslegung des Art 2 der Richtlinie 2003/88 im Zusammenhang, ob Ruhepausen als Arbeitszeit zu werten sind, wenn der Arbeitnehmer während dieser binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss.

Im vorliegenden Fall arbeitete ein tschechischer Feuerwehrmann im Schicht-Rhythmus mit einer Tagschicht im Zeitfenster von 6:45 Uhr bis 19 Uhr und einer Nachtschicht von 18:45 Uhr bis 7 Uhr. Seine täglichen Arbeitszeiten umfassten zwei Essens- und Ruhepausen von jeweils 30 Minuten. Am Vormittag der Tagschicht konnte er in die 200m vom Arbeitsplatz entfernte Betriebskantine gehen, sofern er ein Funkgerät bei sich trug. Im Einsatzfall würde er dadurch alarmiert und binnen zwei Minuten vor der Kantine abgeholt werden.

Die Ruhepausen wurden vom Arbeitgeber nur dann als Arbeitszeit angerechnet, wenn sie von einem Einsatz unterbrochen wurden. Der Feuerwehrmann war der Ansicht, dass alle Ruhepausen als Arbeitszeit einzustufen seien und verlangte entsprechende Vergütung.

Das zuständige Gericht in Prag setzte das Verfahren aus und legte es dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:

Zunächst stellte der EuGH fest, dass der Arbeitnehmer während seiner Ruhepausen einer Bereitschaftsregelung unterliegt. Er erinnerte daran, dass die Begriffe „Ruhezeit“ und „Arbeitszeit“ einander ausschließen. Wie auch in ähnlich gelagerten Fällen, zu denen der EuGH in der Vergangenheit entschieden hat, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Das relevante Kriterium für die Abgrenzung von Ruhezeit und Arbeitszeit ist, ob die Einschränkungen, die dem Arbeitnehmer in der Ruhepause auferlegt werden, von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit, seine freie Zeit zu gestalten und eigenen Interessen nachzugehen, einschränken. Besonders, wenn mögliche Unterbrechungen der Ruhepausen unvorhersehbar sind, kann die sich daraus ergebende Ungewissheit einen Arbeitnehmer in Daueralarmbereitschaft versetzen.

 EuGH C-107/19 (09.09.2021)




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