EuGH: Rufbereitschaft als Arbeitszeit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, ob Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten ist.
Im Ausgangsfall arbeitete ein Reserve-Feuerwehrmann in Teilzeit für die Stadt Dublin. Er steht seiner Einsatzstelle dabei via Rufbereitschaft zur Verfügung und ist verpflichtet, an 75% der Einsätze der Feuerwehr teilzunehmen. Er hat die Möglichkeit, an den übrigen Einsätzen nicht teilzunehmen. Während der Bereitschaftszeiten muss er sich nicht an einem bestimmten Ort aufhalten, aber er muss maximal innerhalb von zehn Minuten bei der Feuerwache eintreffen können. Die Bereitschaftszeit gilt rund um die Uhr.
Er erhält für die Rufbereitschaft eine Grundvergütung sowie eine zusätzliche Vergütung für jeden Einsatz. Er darf nebenbei selbständig oder für einen zweiten Arbeitgeber arbeiten, sofern er im Durchschnitt 48 Wochenstunden nicht überschreitet. Er tut dies als Taxifahrer.
Der Feuerwehrmann war der Ansicht, dass die Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu werten sind, was die Stadt Dublin ablehnt.
Im Verfahren vor dem EuGH ging es um die Auslegung des Begriffs „Arbeitszeit“ in Art 1 Nr 2 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG).
Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Einstufung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Dabei kommt es laut EuGH vor allem darauf an, ob die Einschränkungen während der Bereitschaftszeit so intensiv sind, dass der Arbeitnehmer nur ganz erheblich eingeschränkte Möglichkeiten hat, seine Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen.
Laut EuGH ist die vom Arbeitgeber genehmigte Nebenbeschäftigung ein wichtiger Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Modalitäten der Rufbereitschaft keinen größeren Einschränkungen unterliegt, sofern er eine solche Tätigkeit (auch aufgrund der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Tarifvertrags und nationalen Rechtsvorschriften) auch tatsächlich ausüben kann.
Schlussendlich muss aber nun das zuständige Gericht in Dublin entscheiden.
EuGH C-214/20 (11.11.2021)