EuGH: Muss ich mein E-Bike Kfz-haftpflichtversichern?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Fahrräder, deren Elektromotor nur als Tretunterstützung dient und die vorhandene Boost-Funktion nur nach Muskelbeanspruchung aktiviert werden kann, fallen nicht unter den Begriff des „Fahrzeugs“ im Sinne der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung-Richtlinie.

Im ursprünglichen Fall vor einem belgischen Gericht ging es um Feststellungen eines möglichen Entschädigungsanspruchs. Ein Radfahrer auf einem Fahrrad mit Elektrounterstützung wurde im öffentlichen Straßenverkehr in Belgien Opfer eines schweren Unfalls mit einem PKW und erlag später seinen Verletzungen. Im Gerichtsverfahren als problematisch, erwies sich die Einordnung des Fahrrads. Fraglich war, ob das Fahrrad mit Elektrounterstützung als Fahrzeug angesehen werden kann. Relevant war dies insoweit, da nach belgischem Recht einem „schwachen Verkehrsteilnehmer“, also einem Fahrradfahrer ein automatischer Entschädigungsanspruch zusteht, einem Fahrer eines Kfz jedoch nicht.

Da sich der Begriff des Fahrzeugs im belgischen Recht mit dem des Begriffs aus der europäischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung-Richtlinie deckt, bat das belgische Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens um die Auslegung des Begriffs.

Der EuGH urteilte dazu:

Der Ausdruck der Kfz-Haftpflichtversicherung bezieht sich im allgemeinen Sprachgebrauch auf Haftpflichtversicherungen für den Verkehr mit Fahrzeugen wie PKW oder LKW, die ausschließlich durch maschinelle Kraft angetrieben werden.

Fahrzeuge, die nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden, wie beispielsweise Fahrräder mit Elektrounterstützung, die ohne Treten auf eine maximale Geschwindigkeit von 20 km/h beschleunigen können, seien nicht geeignet, Dritten Personen- oder Sachschäden zuzufügen, die vergleichbar mit einem PKW zugefügt werden können.

Laut EuGH ist auch das Ziel der Richtlinie, der Schutz der Opfer von durch Kfz versursachten Verkehrsunfällen erreicht und es ist nicht erforderlich, dass Fahrräder mit Elektrounterstützung unter den Begriff gefasst werden.

Pressemitteilung Nr. 155/23 zu EuGH C-286/22 (12.10.2023)




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