EuGH: kostenlose Kopie der Patientenakte

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich mit der Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Patienten haben das Recht, auf Antrag eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Der Antrag muss auch nicht begründet werden.

Der deutsche Kläger befand sich bei der beklagten Zahnärztin in Behandlung. Der Patient war der Meinung, seine Behandlung sei fehlerhaft erfolgt. Um gegebenenfalls Haftungsansprüche gegen die Beklagte geltend machen zu können, verlangte der Kläger die unentgeltliche Herausgabe einer Kopie seiner Patientenakte.

Die Beklagte wandte ein, dass die Patienten nach deutschem Recht die Kosten für die Zurverfügungstellung tragen müssen und kam der Aufforderung aus diesem Grund nicht nach.

Anschließend klagte der Patient auf unentgeltliche Herausgabe seiner Patientenakte. Der mit der Klage befasste Bundesgerichtshof (BGH) legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dieser entschied wie folgt:

Art 12 Abs 5 DSGVO hält fest, dass alle Informationen kostenlos vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden müssen. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Recht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. In diesem Fall kann eine Bearbeitung des Antrags auch verweigert werden. Für die Zurverfügungstellung jeder weiteren Kopie darf gemäß Art 15 Abs 3 DSGVO ein angemessenes Entgelt verrechnet werden. Der betroffenen Person muss eine originalgetreue und verständliche Reproduktion all ihrer Daten überlassen werden. Dies schließt Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde und Angaben über vorgenommene Behandlungen mit ein.

Der EuGH führte aus, dass ein Arzt als „Verantwortlicher“ gemäß Art 4 Nr 7 DSGVO anzusehen ist.

Weiters ist die betroffene Person nicht verpflichtet ihren Antrag zu begründen. Es ist nicht von Bedeutung, ob der Kläger seine personenbezogenen Daten überprüfen möchte oder diese für einen zukünftigen Haftungsprozess benötige.

Die Beklagte kann sich nicht auf das nationale Recht, welches auch für die erste Kopie der Pateientenakte ein angemessenes Entgelt vorsieht, berufen. Die betroffenen Personen dürfen von nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Kostentragung der ersten Kopie verpflichtet werden.

C-307/22 (26.10.2023)




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