EuGH: Kopien im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach DSGVO

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar: im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind unter Umständen auch Kopien ganzer Dokumente zu übermitteln.

Im Ausgangsfall verlangte der Beschwerdeführer von CRIF, einer Kreditauskunftei, auf Grundlage von Art 15 DSGVO Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten sowie eine Kopie der Dokumente (E-Mails und Auszüge aus Datenbanken), die ua seine Daten enthalten, in einem „üblichen technischen Format“. CRIF übermittelte ihm in aggregierter Form eine Liste seiner personenbezogenen Daten.

Der Beschwerdeführer war aber der Ansicht, dass CRIF ihm eine Kopie sämtlicher Dokumente, die seine Daten enthalten, hätte übermitteln müssen und legte bei der Datenschutzbehörde (DSB) Beschwerde ein.

Die DSB wies seine Beschwerde ab, da das Auskunftsrecht nicht verletzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ersuchte den EuGH um Auslegung.

Gem Art 15 Abs 1 DSGVO hat der Betroffene das Recht auf Auskunft über seine beim Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Gem Art 15 Abs 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

Laut EuGH legt Abs 3 lediglich die Modalitäten fest, wie das Auskunftsrecht zu erfüllen ist und enthält kein eigenständiges Recht auf Übermittlung von Kopien.

Aus dem Transparenzgrundsatz folgt, dass die zur Verfügung zu stellende Kopie die personenbezogenen Daten vollständig und originalgetreu wiedergeben muss. Dafür kann es erforderlich sein, dass der Verantwortliche auch Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die ua personenbezogene Daten enthalten, zur Verfügung stellt. Erforderlich ist dies vor allem dann, wenn eine Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Auch wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert werden oder wenn eine Information über die betroffene Person aus einer fehlenden Angabe hervorgeht, ist der Kontext der Verarbeitung für eine transparente Auskunft unerlässlich. Führt diese Auskunft zu einem Konflikt mit Rechten anderer Personen, sind die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen.

EuGH C-487/21 (04.05.2023)

 




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