EuGH: Kennzeichnung der Nährwerte eines Schokomüslis

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich damit befasst, ob eine Angabe von Nährwerten je Portion bei Lebensmitteln zulässig ist, die auf unterschiedliche Weisen zubereitet werden.

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (BVV) mahnte Dr. Oetker wegen fehlerhafter Nährwertangaben auf der Verpackung des „Vitalis Knuspermüsli Schoko+Keks“ ab.

Dabei waren die Nährwertangaben auf der schmalen Kartonseite angebracht – einmal bezogen auf 100 g des Müslis zum Zeitpunkt des Verkaufs (ohne Milch) und zum anderen auf eine Portion von 40 g des mit 60 ml Milch zubereiteten Müslis. Auf der Vorderseite der Verpackung wurden diese Angaben auf das mit Milch zubereitete Müsli bezogen wiederholt. Andere Zubereitungsmöglichkeiten (zB mit Joghurt, Früchten, Honig usw) wurden außer Acht gelassen.

Gem Art 31 Abs 3 Unterabs 1 der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV – Verordnung Nr 1169/2011) müssen sich die Angaben auf das Lebensmittel zum Verkaufszeitpunkt beziehen (= unzubereitet). Gegebenenfalls können sich die Informationen auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden (Unterabs 2).

Das Verfahren landete zuletzt beim deutschen Bundesgerichtshof. Der EuGH hatte dann zu entscheiden, ob eine solche Deklaration im Einklang mit europäischem Recht steht.

Laut EuGH bezweckt Art 31 LMIV die Vergleichbarkeit von Informationen und die Information der Verbraucher. Ein Vergleich mit anderen Produkten ist aber nicht möglich, wenn das Produkt auf unterschiedliche Weisen zubereitet werden kann, weil die Nährwehrte je nach Zubereitungsart variieren.

Dabei nützt es auch nichts, wenn die Werte je 100 g des nicht zubereiteten Produkts auf der Rückseite stehen. Vielmehr ist dies laut EuGH „lediglich geeignet, den Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen noch mehr zu verwirren“.

Daher müssen Lebensmittel, die unterschiedlich zubereitet werden können, von der Berechnung je Portion ausgenommen werden.

EuGH C-388/20 (11.11.2021)




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