EuGH: Internationale Zuständigkeit für Streitigkeiten aus widmungswidriger "touristischer Nutzung" von Wohnungseigentumsobjekt in Zell am See

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Strittig war, ob die österreichischen Gerichte für eine Klage gegen eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich zuständig sind, die die widmungskonforme Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts in Österreich betrifft. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) half weiter.

Ein Wohnungseigentümer hatte einen anderen Wohnungseigentümer derselben Liegenschaft geklagt, weil dieser sein Wohnungseigentumsobjekt widmungswidrig zu touristischen Zwecken nutze (regelmäßige Vermietung an Feriengäste).

Die Beklagte, eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, wandte ein, die österreichischen Gerichte seien für die Klage gar nicht zuständig.

Die Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte in Zivil- und Handelssachen ist in der Verordnung 1215/2012 geregelt. Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw Sitz hat (hier: Vereinigtes Königreich).

Allerdings sieht die Verordnung davon abweichend die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates vor, in dem sich die unbewegliche Sache befindet, wenn das Verfahren „dingliche Rechte“ an der unbeweglichen Sache betrifft (Art 24 Nr 1 Unterabs 1 der Verordnung).

Der EuGH stellte fest, dass der Streit eine solche Zuständigkeit begründen kann, wenn die wohnungseigentumsvertragliche Bindung der Widmung ein „dingliches Recht an unbeweglichen Sachen“ ist, das nicht nur den Miteigentümern, sondern jedermann entgegengehalten werden kann. Dies zu prüfen, obliege aber den innerstaatlichen Gerichten.

Abgesehen davon kann der Kläger im Falle einer Streitigkeit über einen Vertrag auch die Gerichte des Ortes anrufen, an dem der Vertrag zu erfüllen war (Art 7 Nr 1 Buchst a der Verordnung).

Der EuGH hielt hierzu fest, dass die Klage letztlich die im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Widmung betrifft, der am Belegenheitsort des Wohnungseigentumsobjekts (hier: Österreich) zu erfüllen ist.

EuGH C-433/19 (11.11.2020)




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