EuGH: IEF auch bei Teil-Home-Office aus dem Ausland zuständig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geklärt, dass Teil-Home-Office im Ausland für sich allein noch nicht die Zuständigkeit des österreichischen Insolvenz-Entgelts-Fonds (IEF) verhindert.
Im Ausgangsverfahren arbeitete der Kläger als Leiter zweier Abteilungen bei einem Grazer Unternehmen, das seine Dienste auch in Deutschland anbot, wo aber nur ein freiberuflicher Mitarbeiter beschäftigt wurde. Laut Dienstvertrag war der Arbeitsschwerpunkt des Klägers in Österreich, tatsächlich arbeitete er aber je eine Woche in Graz und eine Woche im Home Office in Deutschland, wo sich sein Hauptwohnsitz befand.
Nachdem über das Vermögen seines Arbeitgebers ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde, beantragte der Kläger beim IEF Insolvenzgeld für seine bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens rückständigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Den gleichen Antrag stellte er in Deutschland auch bei der Bundesagentur für Arbeit.
Die österreichischen Untergerichte waren sich nicht einig, ob der IEF die für den Kläger zuständige Garantieeinrichtung ist.
Diese Frage klärte der EuGH:
Art 9 der Richtlinie 2008/94 sieht vor, dass bei Insolvenz eines in mehreren Mitgliedsstaaten tätigen Unternehmens die Garantieeinrichtung desjenigen Staats zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Arbeitnehmer ihre Arbeit gewöhnlich verrichten.
Im Ausgangsfall verneinte der EuGH aber bereits eine grenzüberschreitende Tätigkeit des Unternehmens. Eine „Tätigkeit“ erfordert nach der Rsp des EuGH eine feste wirtschaftliche Präsenz in einem Staat. An einer solchen mangelt es aber, wenn der Kläger nur die Hälfte seiner Zeit im Ausland im Home Office arbeitet, er aber für zwei Abteilungen in Österreich zuständig ist. Ein weiterer freiberuflicher Mitarbeiter reicht noch nicht aus, um eine wirtschaftliche Präsenz zu begründen.
EuGH C-710/21 (16.02.2023)